(1)Jede Person, die Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist oder auf andere Weise gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 zur Herstellung, zum Erwerb, zum Besitz oder zum Vertrieb von aufgeführten Waren befugt ist, kann aufgeführte Waren ohne eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 9 der vorliegenden Verordnung in das Zollgebiet der Union einführen, wenn es sich um Folgendes handelt: a) die Einfuhr von aufgeführten Waren, die zuvor gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c vorübergehend ausgeführt wurden, sofern i) die Referenznummer oder die Nummer der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 1 erteilten vereinfachten Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslands unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems spätestens zehn Werktage vor dem geplanten Wiedereingang in das Zollgebiet der Union übermittelt wird, ii) es sich bei den eingeführten Waren auch um die ausgeführten Waren handelt, iii) die Einfuhr der Waren innerhalb von 90 Tagen nach der Ausfuhr erfolgt, iv) der für den Eingang in das Zollgebiet der Union vorgesehene Zeitpunkt sowie der dafür vorgesehene Ort der zuständigen Behörde des Bestimmungslands unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems spätestens zehn Werktage vor dem geplanten Wiedereingang in das Zollgebiet der Union übermittelt wird; b) die Einfuhr von aufgeführten Waren, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind, wenn sie zuvor für Begutachtungs-, Ausstellungs- oder Reparaturzwecke vorübergehend ausgeführt wurden, sofern i) die für die vorübergehende Ausfuhr gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP erteilte Genehmigung der zuständigen Behörde unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems spätestens zehn Werktage vor dem geplanten Wiedereingang in das Zollgebiet der Union übermittelt wird, ii) es sich bei den eingeführten Waren auch um die ausgeführten Waren handelt, iii) die Einfuhr der Waren innerhalb von 90 Tagen nach der Ausfuhr erfolgt, iv) der für den Eingang in das Zollgebiet der Union vorgesehene Zeitpunkt und der dafür vorgesehene Ort der zuständigen Behörde unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems spätestens zehn Werktage vor dem geplanten Wiedereingang in das Zollgebiet der Union übermittelt wird; c) wieder in das Zollgebiet der Union gelangende Unionswaren, die zuvor in ein zollrechtliches Versandverfahren zur Durchfuhr durch ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union mit Endbestimmung in der Union überführt wurden.
(2)Eine Person, die nach diesem Artikel Waren einführt, muss dieselbe Person sein, die die Waren ausgeführt hat; sie gibt in der Zollanmeldung die Referenznummer der Zollanmeldung für die vorübergehende Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union sowie die Referenznummer oder die Nummer der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 1 erteilten vereinfachten Ausfuhrgenehmigung an.
(3)Die zuständige Behörde des Bestimmungslands lehnt die Einfuhr ab und registriert die entsprechende Ablehnung unverzüglich in dem elektronischen Lizenzierungssystem, wenn a) der Antragsteller die in diesem Artikel festgelegten Kriterien für die Verwaltungsvereinfachung nicht erfüllt oder b) stichhaltige Hinweise darauf vorliegen, dass eine der Personen, die sich in einer der Situationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b befindet, einschließlich der Person, die den Antragsteller zu der Aktivität außerhalb des Zollgebiets der Union einlädt, eine Sicherheitsbedrohung oder eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit darstellt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025
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