Art. 9 – Einfuhrgenehmigung

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Unbeschadet der Artikel 11 und 12 ist eine Einfuhrgenehmigung für den Eingang von in Anhang I aufgeführten Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union erforderlich. Die Einfuhrgenehmigung wird von der zuständigen Behörde des Endbestimmungsmitgliedstaats erteilt.
(2)Die Einfuhrgenehmigung enthält die in Anhang II aufgeführten Angaben und wird unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems ausgestellt; sie wird als eine der folgenden Arten erteilt: a) als Einzelgenehmigung für eine Sendung einer oder mehrerer aufgeführter Waren mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr; b) als Mehrfachgenehmigung für mehrere Sendungen einer oder mehrerer aufgeführter Waren mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren; c) als allgemeine Genehmigung der Union für aufgeführte Waren der Kategorien B oder C, die für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für Sicherheit nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Gültigkeit für Einfuhren aus bestimmten Ursprungsländern bereitgestellt wird.
(3)Jede natürliche oder juristische Person, die nach der Richtlinie (EU) 2021/555 zur Herstellung, zum Erwerb, zum Besitz oder zum Vertrieb von aufgeführten Waren mit Ausnahme halbfertiger Feuerwaffen und halbfertiger wesentlicher Komponenten befugt ist, ist berechtigt, eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen.
(4)Nur Waffenhändler und Makler sind berechtigt, eine Einfuhrgenehmigung für halbfertige Feuerwaffen und halbfertige wesentliche Komponenten zu beantragen.
(5)Ist eine natürliche oder juristische Person nicht berechtigt, nach Absatz 3 oder Absatz 4 eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen, so nimmt die zuständige Behörde den Antrag von dieser Person nicht an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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