Art. 16 – Mitteilung an die Kommission

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Maßnahmen nach Artikel 14 zu erlassen, so teilt er dies der Kommission mit.
(2)Die Mitteilung nach Absatz 1 umfasst sachdienliche Unterlagen und Angaben über die zu erlassenden Maßnahmen, einschließlich der damit verfolgten Ziele und sonstiger sachdienlicher Informationen.
(3)Die Mitteilung nach Absatz 1 ist mindestens sechs Monate vor Erlass der nationalen Maßnahme zu übermitteln. Sind die vom Mitgliedstaat übermittelten Angaben nicht ausreichend, so kann die Kommission zusätzliche Angaben anfordern.
(4)Unter Beachtung der Vertraulichkeitsanforderungen nach Artikel 18 stellt die Kommission den anderen Mitgliedstaaten die Mitteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie auf Antrag die Begleitunterlagen zur Verfügung.
(5)Sind die von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben nicht ausreichend, um den Erlass nationaler Maßnahmen zu genehmigen, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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