(1)Für die Verbringung von aufgeführten Waren aus dem Zollgebiet der Union ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
(2)Jeder Ausführer, der nach der Richtlinie (EU) 2021/555 eine Genehmigung zur Herstellung, zum Erwerb, zum Besitz oder zum Vertrieb der aufgeführten Waren erteilt wurde, ist berechtigt, eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen. Die Ausfuhrgenehmigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer ansässig ist.
(3)Die Ausfuhrgenehmigung enthält die in Anhang III aufgeführten Angaben und wird unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems ausgestellt; sie wird in einer der folgenden Formen erteilt: a) als eine einem bestimmten Ausführer erteilte Einzelgenehmigung oder -lizenz für die Einzellieferung einer oder mehrerer aufgeführter Waren an einen bezeichneten Endempfänger oder Empfänger in einem Drittland; b) als eine einem bestimmten Ausführer erteilte Mehrfachgenehmigung oder -lizenz für die mehrfache Lieferung einer oder mehrerer aufgeführter Waren an einen oder mehrere bezeichnete Endempfänger oder Empfänger in einem oder mehreren Drittländern; c) als eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung, durch die Ausführer, die im Hoheitsgebiet des die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung erteilenden Mitgliedstaats ansässig sind, unmittelbar zur Ausfuhr von aufgeführten Waren befugt werden, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung und die in der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigung festgelegten Bedingungen erfüllen, oder d) als eine allgemeine Genehmigung der Union, die nur zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Sicherheit nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Ausfuhr von aufgeführten Waren der Kategorien B oder C in bestimmte Bestimmungsländer erteilt wird.
(4)Befinden sich die aufgeführten Waren in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, so ist dies in dem Antrag anzugeben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, konsultiert die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden der betreffenden anderen Mitgliedstaaten und übermittelt die sachdienlichen Angaben zu dem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung. Die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Werktagen ab dem Tag, an dem sie unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems kontaktiert wurden, etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit; diese Einwände sind für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, bindend.
(5)Ist eine Person nicht berechtigt, eine Ausfuhrgenehmigung nach Absatz 2 zu beantragen, so nimmt die zuständige Behörde den Antrag nicht an.
(6)Die Mitgliedstaaten können nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen erlassen, in denen die nationalen Anforderungen an die Ausfuhr von aufgeführten Waren festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen, die nach Absatz 3 Buchstabe c erlassen werden, unter Angabe der Gründe dafür mit. Sie setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Beschreibung der kontrollierten Waren, von den Bestimmungsländern und von den Bedingungen und Anforderungen für die Verwendung in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten teilen ebenfalls der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich jede angenommene Änderung der nationalen allgemeinen Genehmigungen mit. Die Kommission veröffentlicht solche Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025
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