Art. 20 – Ausfuhrgenehmigungsverfahren

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Die zuständige Behörde bearbeitet Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Werktagen ab dem Tag, an dem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist von der zuständigen Behörde auf 110 Werktage verlängert werden.
(2)Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt, die notwendigen Nachweise dafür vor, dass a) das Einfuhrdrittland die Einfuhr genehmigt hat und b) das Durchfuhrdrittland oder etwaige Durchfuhrdrittländer keine Einwände gegen die Durchfuhr erhoben hat bzw. haben. Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht a) für den Versand auf dem See- oder Luftweg und über Häfen oder Flughäfen in Drittländern, sofern damit keine Umladung und kein Wechsel des Beförderungsmittels verbunden ist; und b) im Falle einer vorübergehenden Ausfuhr zu nachweislich rechtmäßigen Zwecken, einschließlich Jagd, historische Nachstellungen, Schießsport, Begutachtungen, Ausstellungen und Reparaturen.
(3)Vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 19 überprüft die zuständige Behörde die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgelegten Nachweise.
(4)Wenn innerhalb von 20 Werktagen nach Vorlage des schriftlichen Antrags kein Einwand gegen die Durchfuhr gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b eingeht, wird angenommen, dass das konsultierte Durchfuhrdrittland oder die konsultierten Durchfuhrdrittländer keine Einwände gegen die Durchfuhr hat bzw. haben.
(5)In Bezug auf deaktivierte Feuerwaffen legt der Antragsteller der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt, die Deaktivierungsbescheinigung nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2021/555 vor.
(6)Die zuständige Behörde darf eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang I aufgeführte Feuerwaffen nur erteilen, wenn dem Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung eine vom Einführer im Endbestimmungsland erteilte Endverbleibserklärung gemäß Anhang IV beigefügt ist. Erfolgt die Ausfuhr an ein privates Unternehmen, das die aufgeführten Waren auf dem heimischen Markt weiterveräußert, gilt dieses Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Endverwender. Es steht der zuständigen Behörde jedoch frei, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Falle einer Ausfuhr an ein weiterveräußerndes Unternehmen anders zu bewerten als Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Falle einer Ausfuhr an den tatsächlichen Endverwender.
(7)Die Geltungsdauer einer Einzelausfuhrgenehmigung darf die Geltungsdauer der von dem Drittland erteilten Einfuhrgenehmigung nicht überschreiten. Die Geltungsdauer einer Mehrfachausfuhrgenehmigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Ist in der von dem Drittland erteilten Einfuhrgenehmigung keine Geltungsdauer festgelegt, so darf die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung außer unter außergewöhnlichen Umständen und in hinreichend begründeten Fällen ein Jahr nicht übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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