Art. 21 – Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Die Ausfuhrgenehmigung, die von dem betreffenden Drittland erteilte Einfuhrgenehmigung und die Begleitunterlagen enthalten in ihrer Gesamtheit folgende Angaben: a) Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Ende der Geltungsdauer, b) Ort der Ausstellung, c) Ausfuhrland oder Ausfuhrländer und Ausgangsland oder Ausgangsländer, d) Bestimmungsdrittland oder Bestimmungsgebiet, e) gegebenenfalls ein etwaiges Drittland, etwaige Drittländer oder etwaige Gebiete, durch die die aufgeführten Waren befördert werden, f) den Empfänger, g) Endempfänger, soweit zum Zeitpunkt des Versands bekannt, h) die zur Identifikation der aufgeführten Waren erforderlichen Kenndaten und Angabe der Menge einschließlich, spätestens vor dem Versand, die auf den Feuerwaffen oder auf den wesentlichen Komponenten angebrachte Kennzeichnung und i) den Eigentümer der Waren, die Gegenstand der Ausfuhrgenehmigung und der von dem betreffenden Drittland erteilten Einfuhrgenehmigung sind, wenn es sich bei dem Ausführer um einen Makler handelt.
(2)Sind die Angaben nach Absatz 1 in der vom betreffenden Drittland ausgestellten Einfuhrgenehmigung enthalten, so werden sie dem Drittland oder den Drittländern oder den Gebieten, durch die die Waren befördert werden, im Voraus spätestens vor dem Versand vom Ausführer übermittelt.
(3)Die aufgeführten Waren dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn sie im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 gekennzeichnet sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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