Art. 22 – Befreiung vom Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 ist für die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von aufgeführten Waren in den folgenden Fällen keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich: a) die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im rechtmäßigen Besitz von Jägern, Teilnehmern an historischen Nachstellungen oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks während einer Reise in ein Drittland, sofern sie der am Ausgangsort zuständigen Behörde unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems spätestens zehn Werktage vor der Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union Folgendes übermitteln: i) die Gründe für die Reise, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für die Teilnahme an einer Jagdveranstaltung, einer historischen Nachstellung oder einer Schießsportveranstaltung im Bestimmungsdrittland, ii) einen für diese Feuerwaffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass nach Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2021/555, iii) Angaben darüber, welche der im Europäischen Feuerwaffenpass spezifizierten Feuerwaffen und welche anderen in Anhang I aufgeführten Waren außer Feuerwaffen aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, und die Gründe für die Art und die Menge dieser Waren, die im Verhältnis zu den für die Reise angegebenen Gründen angemessen sein müssen. Die Menge der Munition ist auf eine Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1 200 Schuss für Sportschützen begrenzt; b) die Wiederausfuhr durch Jäger, Teilnehmer an historischen Nachstellungen oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks nach der vorübergehenden Verwendung für die Teilnahme an Jagdveranstaltungen, historischen Nachstellungen oder Schießsportveranstaltungen, sofern i) die aufgeführten Waren Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und die Waren wieder zu dieser Person ausgeführt werden, ii) die Wiederausfuhr der aufgeführten Waren innerhalb von 90 Tagen nach ihrem Eingang in das Zollgebiet der Union erfolgt, iii) der Zollbehörde am Ausgangsort die Referenznummer der Einfuhrgenehmigung übermittelt wird und der Ausführer in der Wiederausfuhranmeldung die Referenznummer der Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung angibt; c) Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten transportiert wurden und dabei zu einem zollrechtlichen Versandverfahren überlassen waren, bei dem sich sowohl die Abgangs- als auch die Bestimmungszollstelle in einem Drittland befinden; d) Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, wobei sie in einem zollrechtlichen Versandverfahren zur Durchfuhr durch ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union mit Endbestimmung in der Union angemeldet wurden, sofern i) die Verbringung erforderlichenfalls nach der Richtlinie (EU) 2021/555 genehmigt ist und ii) die vorgesehene Beförderung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort zehn Werktage im Voraus unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems mitgeteilt wurde. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii müssen bei einer Flugreise Jäger, Teilnehmer an historischen Nachstellungen oder Sportschützen den Europäischen Feuerwaffenpass der zuständigen Behörde dort vorlegen, wo die entsprechenden aufgeführten Waren der Fluggesellschaft für den Transport aus dem Zollgebiet der Union übergeben werden.
(2)Die zuständige Behörde teilt der Person, die die Informationen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems eine Referenznummer mit.
(3)Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats setzt für einen Zeitraum, der zehn Werktage nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus oder verhindert erforderlichenfalls auf andere Weise, dass aufgeführte Waren das Zollgebiet der Union von diesem Mitgliedstaat aus verlassen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die von den Jägern, Teilnehmern an historischen Nachstellungen oder Sportschützen angegebenen Gründe nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels nicht den sachdienlichen Erwägungen und den Verpflichtungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung entsprechen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist für die Aussetzung von der zuständigen Behörde auf 30 Werktage verlängert werden. Die zuständige Behörde übermittelt den Zollbehörden unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems ihre Entscheidung, ob sie die Freigabe der aufgeführten Waren genehmigt oder weitere Maßnahmen ergreift.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 22 REG_2025_41 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 22 REG_2025_41 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.