Art. 25 – Verweigerung, Ungültigerklärung, Aussetzung, Änderung, Widerruf oder Rücknahme einer Ausfuhrgenehmigung

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Zuständige Behörden verweigern die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder einer vereinfachten Ausfuhrgenehmigung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) die Verpflichtungen und Erwägungen nach Artikel 24 Absatz 1 werden nicht erfüllt; b) bei dem Antragsteller handelt es sich um eine natürliche Person, die wegen einer Handlung, die eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI darstellt, oder wegen einer sonstigen Handlung vorbestraft ist, sofern diese eine Straftat darstellt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist; c) die auszuführende Feuerwaffe wurde als verloren, gestohlen oder auf andere Weise zur Sicherstellung gesucht gemeldet; d) bei dem Antragsteller handelt es sich um eine juristische Person, und eine der nachstehend aufgeführten Personen ist gemäß Buchstabe b vorbestraft: i) der Antragsteller oder ii) Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben; e) es liegen eindeutige Hinweise darauf vor, dass eine an der Transaktion beteiligte Person eine Sicherheitsbedrohung oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, oder dass die unter Buchstabe b oder d des vorliegenden Absatzes genannten Personen nicht in der Lage sind, die Verpflichtungen zu erfüllen, die ihnen durch die Richtlinie (EU) 2021/555, durch die vorliegende Verordnung oder durch etwaige in Bezug auf ihre Feuerwaffen erteilte Genehmigungen auferlegt sind.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels holen die Mitgliedstaaten die Informationen über frühere strafrechtliche Verurteilungen des Antragstellers in einem anderen Mitgliedstaat über das durch den Rahmenbeschluss 2009/315/JI eingerichtete System ein.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c überprüfen die Mitgliedstaaten, dass kein Eintrag zu der Feuerwaffe im Schengener Informationssystem vorliegt.
(4)Eine zuständige Behörde erklärt eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung für ungültig, setzt sie aus, ändert sie ab, widerruft sie oder nimmt sie zurück, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Hat eine zuständige Behörde eine solche Entscheidung getroffen, so macht sie der Zollbehörde diese Information unter Nutzung des genannten elektronischen Lizenzierungssystems unverzüglich zugänglich.
(5)Hat die zuständige Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so macht sie den anderen zuständigen Behörden am Ende der Aussetzungsfrist ihre abschließende Entscheidung unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems zugänglich.
(6)Hat die zuständige Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung verweigert, so registriert sie ihre abschließende Entscheidung unverzüglich im elektronischen Lizenzierungssystem.
(7)Die gemeinsame Nutzung aller Informationen nach diesem Artikel erfolgt in Bezug auf deren Vertraulichkeit im Einklang mit Artikel 28.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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