Art. 28 – Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Behörden

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um die korrekte Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2)Die risikobezogenen Informationen, einschließlich der Risikoanalysen und der Ergebnisse der Kontrollen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung und insbesondere in Bezug auf den Verdacht auf unerlaubten Handel mit aufgeführten Waren von Belang sind, werden wie folgt ausgetauscht und verarbeitet: a) die Informationen nach Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 werden zwischen den Zollbehörden ausgetauscht; b) die Informationen nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 werden zwischen den Zollbehörden und der Kommission ausgetauscht; c) die Informationen nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 werden zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, ausgetauscht.
(3)Der Austausch und die Verarbeitung der Informationen nach Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels erfolgt unter Nutzung des für diese Zwecke durch Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geschaffenen Systems. Tauschen Zollbehörden vertrauliche Informationen aus, so übermitteln sie diese Informationen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Kommission und den zuständigen Behörden.
(4)Der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden erfolgt unter Nutzung bestehender nationaler Mittel oder unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems.
(5)Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (33) findet auf Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels sinngemäß Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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