Art. 26 – Eingangsnachweis

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Innerhalb von 45 Tagen nach Ausgang der Lieferung aus dem Zollgebiet der Union legt der Ausführer der zuständigen Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, einen Nachweis für den Eingang der Lieferung der aufgeführten Waren in dem Einfuhrdrittland durch Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente vor. Diese Dokumente werden unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems vorgelegt.
(2)Liegt der Nachweis für den Eingang der Lieferung nach Absatz 1 nicht vor, so verlangt die zuständige Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, unverzüglich von der Ausfuhrzollbehörde eine Bestätigung, dass die Zollformalitäten im Zusammenhang mit dem Ausgang der aufgeführten Waren durchgeführt wurden und die aufgeführten Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
(3)Bestätigen die Zollbehörden, dass die Zollformalitäten durchgeführt wurden, sowie den Ausgang, so ersucht die zuständige Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, die relevante Behörde des Einfuhrdrittlands, den Eingang der Waren im Zollgebiet des Einfuhrdrittlands zu bestätigen.
(4)Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, von dem Einfuhrdrittland eine Eingangsbestätigung gemäß Absatz 3 zu erlangen, so erfasst sie diese Information in dem elektronischen Lizenzierungssystem.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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