Art. 24 – Verpflichtungen der zuständigen Behörden

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigt die zuständige Behörde alle sachdienlichen Erwägungen, unter anderem a) die Verpflichtungen und Bindungen ihres Mitgliedstaats als Partei einschlägiger internationaler Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder einschlägiger internationaler Verträge; b) Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP erfasst sind; c) Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung, den Empfänger, den identifizierten Endempfänger und die Gefahr einer Umlenkung.
(2)Neben den in Absatz 1 genannten sachdienlichen Erwägungen berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder einer vereinfachten Ausfuhrgenehmigung auch, ob der Antragsteller über verhältnismäßige und angemessene Mittel und Verfahren verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und die Einhaltung der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
(3)Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, kommt die zuständige Behörde etwaigen Verpflichtungen im Hinblick auf restriktive Maßnahmen, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder aufgrund einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere hinsichtlich Waffenembargos, verhängt wurden, sowie den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Verpflichtungen nach.
(4)Bevor eine zuständige Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung erteilt, berücksichtigt sie alle von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Verweigerungen. Erstere zuständige Behörde kann zunächst die betreffende letztere zuständige Behörde oder die betreffenden letzteren zuständigen Behörden konsultieren. Beschließt erstere zuständige Behörde nach dieser Konsultation, eine Genehmigung zu erteilen, so setzt sie die betreffende letztere zuständige Behörde oder die betreffenden letzteren zuständigen Behörden unter Angabe aller sachdienlichen Informationen zur Erklärung ihrer Entscheidung hiervon in Kenntnis. Dieser Informationsaustausch erfolgt unverzüglich und unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems.
(5)Die zuständigen Behörden überwachen nach den Grundsätzen des Risikomanagements, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrgenehmigungen und die vereinfachten Ausfuhrgenehmigungen, die sie erteilen, erfüllt sind. Bei Genehmigungen mit einer Geltungsdauer von mehr als zwei Jahren wird das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach zwei Jahren überwacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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