Art. 27 – Kontrollen nach dem Versand

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Eine zuständige Behörde, die eine Ausfuhrgenehmigung für aufgeführte Waren erteilt, kann Kontrollen nach dem Versand durchführen, um sicherzustellen, dass die Ausfuhr der aufgeführten Waren im Einklang mit den in der Endverbleibserklärung nach Anhang IV eingegangenen Verpflichtungen erfolgt ist, und dass die Waren am vorgesehenen Endbestimmungsort angekommen sind.
(2)Die zuständigen Behörden und Zollbehörden arbeiten zusammen, und sie arbeiten erforderlichenfalls mit den Behörden von Drittländern zusammen, um die Einhaltung der in der Endverbleibserklärung nach Anhang IV eingegangenen Verpflichtungen und den Eingang der aufgeführten Waren am vorgesehenen Endbestimmungsort zu überprüfen. Wo dies angebracht ist, können Kontrollen nach dem Versand in Drittländern im Wege der Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der betreffenden Drittländer durchgeführt werden, sofern die betreffenden Drittländer dem zustimmen. Die Mitgliedstaaten können die Kommission um Unterstützung bei der Durchführung solcher Kontrollen ersuchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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