(1)Bei der Erledigung der Zollformalitäten für aufgeführte Waren gibt der Zollanmelder in der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung einen Verweis auf die von der zuständigen Behörde nach den Artikeln 9, 11, 19 oder 23 erteilte Genehmigung oder die von der zuständigen Behörde nach Artikel 22 übermittelte Referenznummer an. Wird ein Carnet ATA zur Erfüllung der Zollformalitäten verwendet, wird diese Information in einem seiner Teile angegeben.
(2)Alle Informationen und Unterlagen, die zum Nachweis der Konformität der aufgeführten Waren mit dieser Verordnung erforderlich sind, sind von dem Einführer oder dem Ausführer im Einklang mit dem Ersuchen der zuständigen Behörde in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständige Behörde befindet, oder in englischer Sprache zu übermitteln.
(3)Sobald die Verknüpfung gemäß Artikel 34 Absatz 7 betriebsbereit ist, überprüft die Zollbehörde bei der Annahme einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung von aufgeführten Waren die Gültigkeit der Genehmigung unter Nutzung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll. Die Überprüfung erfolgt elektronisch und automatisch.
(4)Überlässt die Zollbehörde aufgeführte Waren in ein Zollverfahren oder für die Wiederausfuhr, so wird diese Überlassung elektronisch und automatisch unter Nutzung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll an das elektronische Lizenzierungssystem gemeldet, sobald die Verknüpfung gemäß Artikel 34 Absatz 7 betriebsbereit ist. Werden aufgeführte Waren in ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung überlassen, vorübergehend ausgeführt oder unter Verwendung eines Carnets ATA wiederausgeführt, so erfasst die Zollbehörde die Information über die Überlassung der Waren im elektronischen Lizenzierungssystem.
(5)Unbeschadet der ihr nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übertragenen Befugnisse überlässt eine Zollbehörde aufgeführte Waren nicht in ein Zollverfahren oder in das Wiederausfuhrverfahren, und sie setzt die zuständige Behörde, die darüber entscheidet, wie mit den Waren zu verfahren ist, innerhalb von 24 Stunden unter Nutzung bestehender nationaler Mittel oder des elektronischen Lizenzierungssystems davon in Kenntnis, wenn die Zollbehörde Zweifel daran hat, dass die Waren in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, oder Grund zu der Annahme hat, dass a) bei Erteilung der Genehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden, b) sich die Umstände seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert haben oder c) unter sonstigen Umständen die aufgeführten Waren nicht dieser Verordnung entsprechen. Die zuständige Behörde antwortet der Zollbehörde unter Nutzung bestehender nationaler Mittel oder des elektronischen Lizenzierungssystems innerhalb von zehn Werktagen, nachdem die Informationen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bei ihr eingegangen sind. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist auf 30 Werktage verlängert werden. Antwortet die zuständige Behörde nicht innerhalb der entsprechenden Frist, so erfolgt seitens der Zollbehörde die Überlassung der aufgeführten Waren im Einklang mit Artikel 194 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025
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