Art. 29 – Verfahren bei der Einfuhr und Ausfuhr

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Bei der Erledigung der Zollformalitäten für aufgeführte Waren gibt der Zollanmelder in der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung einen Verweis auf die von der zuständigen Behörde nach den Artikeln 9, 11, 19 oder 23 erteilte Genehmigung oder die von der zuständigen Behörde nach Artikel 22 übermittelte Referenznummer an. Wird ein Carnet ATA zur Erfüllung der Zollformalitäten verwendet, wird diese Information in einem seiner Teile angegeben.
(2)Alle Informationen und Unterlagen, die zum Nachweis der Konformität der aufgeführten Waren mit dieser Verordnung erforderlich sind, sind von dem Einführer oder dem Ausführer im Einklang mit dem Ersuchen der zuständigen Behörde in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständige Behörde befindet, oder in englischer Sprache zu übermitteln.
(3)Sobald die Verknüpfung gemäß Artikel 34 Absatz 7 betriebsbereit ist, überprüft die Zollbehörde bei der Annahme einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung von aufgeführten Waren die Gültigkeit der Genehmigung unter Nutzung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll. Die Überprüfung erfolgt elektronisch und automatisch.
(4)Überlässt die Zollbehörde aufgeführte Waren in ein Zollverfahren oder für die Wiederausfuhr, so wird diese Überlassung elektronisch und automatisch unter Nutzung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll an das elektronische Lizenzierungssystem gemeldet, sobald die Verknüpfung gemäß Artikel 34 Absatz 7 betriebsbereit ist. Werden aufgeführte Waren in ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung überlassen, vorübergehend ausgeführt oder unter Verwendung eines Carnets ATA wiederausgeführt, so erfasst die Zollbehörde die Information über die Überlassung der Waren im elektronischen Lizenzierungssystem.
(5)Unbeschadet der ihr nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übertragenen Befugnisse überlässt eine Zollbehörde aufgeführte Waren nicht in ein Zollverfahren oder in das Wiederausfuhrverfahren, und sie setzt die zuständige Behörde, die darüber entscheidet, wie mit den Waren zu verfahren ist, innerhalb von 24 Stunden unter Nutzung bestehender nationaler Mittel oder des elektronischen Lizenzierungssystems davon in Kenntnis, wenn die Zollbehörde Zweifel daran hat, dass die Waren in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, oder Grund zu der Annahme hat, dass a) bei Erteilung der Genehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden, b) sich die Umstände seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert haben oder c) unter sonstigen Umständen die aufgeführten Waren nicht dieser Verordnung entsprechen. Die zuständige Behörde antwortet der Zollbehörde unter Nutzung bestehender nationaler Mittel oder des elektronischen Lizenzierungssystems innerhalb von zehn Werktagen, nachdem die Informationen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bei ihr eingegangen sind. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist auf 30 Werktage verlängert werden. Antwortet die zuständige Behörde nicht innerhalb der entsprechenden Frist, so erfolgt seitens der Zollbehörde die Überlassung der aufgeführten Waren im Einklang mit Artikel 194 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 29 REG_2025_41 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 29 REG_2025_41 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.