Art. 32 – Statistiken und Jahresberichte

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe „Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen“ gemäß Artikel 39 Absatz 1 jährlich bis zum 31. Oktober einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor und veröffentlicht diesen Bericht. Der Bericht umfasst folgende Informationen: a) die Zahl der im Vorjahr im Zollgebiet der Union auf Ebene der Mitgliedstaaten erteilten Ein- und Ausfuhrgenehmigungen; b) die Mengen an aufgeführten Waren, die im Vorjahr in das Zollgebiet der Union eingeführt und aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden, auf Ebene der Mitgliedstaaten, aufgeschlüsselt nach Kategorie und Unterkategorie gemäß Anhang I sowie nach Ursprungs- und Bestimmungsland; c) den Zollwert der Einfuhren und Ausfuhren nach Buchstabe b auf Unionsebene; d) die Zahl der Verweigerungen von Genehmigungen im Vorjahr und die Gründe dafür; e) die Zahl der Beschlagnahmen, die Menge der im Vorjahr beschlagnahmten oder zurückgehaltenen aufgeführten Waren, nach Kategorie; f) die Zahl und die Ergebnisse der im Vorjahr auf Ebene der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen nach Versand und g) die Zahl der auf Ebene der Mitgliedstaaten im Vorjahr im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung festgestellten Verstöße und verhängten Sanktionen.
(2)Die Kommission hat Zugang zu den statistischen Daten, die in dem elektronischen Lizenzierungssystem und dem gemäß Artikel 30 Absatz 8 festzulegenden System erfasst wurden.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben f und g jedes Jahr bis zum 31. Juli.
(4)Die Statistiken und der Jahresbericht nach Absatz 1 enthalten weder personenbezogene Daten, noch sensible Geschäftsinformationen, noch geschützte Informationen aus den Bereichen Verteidigung, Außenpolitik oder nationale Sicherheit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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