(1)Die Kommission richtet ein sicheres und verschlüsseltes elektronisches Lizenzierungssystem für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und vereinfachte Ausfuhrgenehmigungen und Registrierungen sowie diesbezügliche Informationen und Entscheidungen nach den Artikeln 9, 11, 12, 13, 19, 22, 23, 25, 26, 28, 29 und 30 ein und pflegt es.
Das elektronische Lizenzierungssystem nach Unterabsatz 1 bietet mindestens die folgenden Funktionen: a) Möglichkeit der Registrierung von Personen, die berechtigt sind, eine Genehmigung, eine Befreiung oder eine Verwaltungsvereinfachung nach dieser Verordnung zu beantragen, bevor der erste Antrag gestellt wird, und gegebenenfalls der Aufnahme der Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das Registrierungsprofil; b) Möglichkeit, im elektronischen Verfahren eine Genehmigung, eine Befreiung oder eine Verwaltungsvereinfachung nach der vorliegenden Verordnung zu beantragen, zu erteilen, auszustellen und zu speichern; c) Möglichkeit einer Verknüpfung mit den nationalen elektronischen Lizenzierungssystemen, durch die in dem jeweiligen Mitgliedstaat Genehmigungen, Befreiungen oder Verwaltungsvereinfachungen nach der vorliegenden Verordnung beantragt, erteilt und ausgestellt werden können, und Möglichkeit der Übermittlung der Informationen aus diesen nationalen elektronischen Lizenzierungssystemen; d) Möglichkeit der Verknüpfung mit den nationalen Zollbehörden über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399, erforderlichenfalls einschließlich einer Mengensteuerung der zugelassenen Waren; e) Möglichkeit für die zuständigen Behörden und die Zollbehörden, Risikoprofile von nach dieser Verordnung zur Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von aufgeführten Waren befugten oder dafür registrierten Personen sowie Profile von diesen Waren, einschließlich automatischer Warnungen hinsichtlich fehlender Nachweise für die Eingangsdokumentation, zu erstellen; f) Möglichkeit, im Rahmen der Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission Informationen und Statistiken zur Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems auszutauschen; g) Möglichkeit für die zuständigen Behörden, Informationen, einschließlich über Verweigerungen und die Gründe für Verweigerungen von Genehmigungen, für die Durchführung dieser Verordnung auszutauschen; h) Möglichkeit zur Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und Personen, die eine Genehmigung, eine Befreiung oder eine Verwaltungsvereinfachung beantragen, und des Hochladens der Nachweise für den Lieferungseingang; i) Möglichkeit der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden, der Kommission und den Zollbehörden zur Durchführung dieser Verordnung; j) unter Ausnahme personenbezogener Daten, die Möglichkeit zur Erstellung von Statistiken, beispielsweise über die Zahl der Genehmigungen, die Mengen und den Wert der tatsächlichen Einfuhren und Ausfuhren, die Zahl der Verweigerungen, eine Genehmigung in Bezug auf aufgeführte Waren zu erteilen, und die Gründe dafür, aufgeschlüsselt nach Ursprung und Bestimmung.
(2)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Funktionsweise des elektronischen Lizenzierungssystems fest, darunter Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Datenaustausch mit anderen IT-Systemen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die Kommission gewährt Zugang zu dem elektronischen Lizenzierungssystem wie folgt: a) den Zollbehörden und den zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und den zollrechtlichen Vorschriften; b) Personen, die eine Genehmigung, eine Befreiung oder eine Verwaltungsvereinfachung beantragen; c) den einschlägigen Dienststellen der Kommission für die Zwecke der Wartung des Systems, des Austauschs von Daten nach Absatz 1 Buchstaben e und f sowie der Erhebung von Daten nach Absatz 1 Buchstaben i und j.
Personen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b haben nur zu Informationen Zugang, die sie betreffen.
(4)Die Kommission sorgt für die Verknüpfung zwischen dem elektronischen Lizenzierungssystem und, sofern diese eingerichtet worden sind, den elektronischen nationalen Lizenzierungssystemen.
(5)Die Verarbeitung personenbezogener Daten im elektronischen Lizenzierungssystem erfolgt unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725.
(6)Das elektronische Lizenzierungssystem ist bis zum 12.
Februar 2027 einzurichten.
(7)Für die Zwecke der Überprüfung und der Meldung nach Artikel 29 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung verbindet das in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 genannte elektronische Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich das elektronische Lizenzierungssystem mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll.
Diese Verknüpfung ist bis zum 12.
Februar 2031 einzurichten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025
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