Art. 31 – Speicherung von Informationen in Bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr aufgeführter Waren

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Die Mitgliedstaaten bewahren mindestens 20 Jahre lang alle Informationen über die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von aufgeführten Waren auf, die notwendig sind, um diese Waren rückzuverfolgen und zu identifizieren und um den unerlaubten Handel damit zu verhüten und aufzudecken.
(2)Die Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthalten sinngemäß die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 1.
(3)Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für die Einfuhr und die Ausfuhr gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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