Art. 30 – Aufdeckung einer nicht konformen Lieferung

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Deckt die Zollbehörde eine Lieferung von aufgeführten Waren auf, die den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht entspricht, so ergreift sie geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Waren unter zollamtlicher Überwachung verbleiben, und setzt die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden davon in Kenntnis.
(2)Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zehn Werktagen darüber, wie mit den aufgeführten Waren zu verfahren ist, und setzt die Zollbehörde von ihrer Entscheidung, die Überlassung der Ware zu gestatten oder weitere Maßnahmen zu ergreifen, in Kenntnis. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist auf 30 Werktage verlängert werden.
(3)Die Zollbehörde stellt sicher, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde betreffend aufgeführte Waren unter zollrechtlicher Überwachung im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften durchgeführt wird.
(4)Ist die Lieferung nicht konformer aufgeführter Waren aus einem anderen Mitgliedstaat abgegangen, oder war sie für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, so setzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Warenlieferung aufgedeckt wurde, die zuständige Behörde des Abgangs - oder Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems von den bezüglich der Waren getroffenen Maßnahmen und den Gründen dafür in Kenntnis.
(5)Im Falle eines begründeten Verdachts auf unerlaubten Handel mit aufgeführten Waren werden die Waren beschlagnahmt oder einbehalten, und die Informationen über die bei den Zollkontrollen beschlagnahmten oder einbehaltenen Waren sind von der Zollbehörde unverzüglich wie folgt weiterzugeben: a) an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zollbehörde und b) an die zuständigen Behörden der in Artikel 40 Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten unter Nutzung der Europol-Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA).
(6)Die Daten zu Beschlagnahmen oder zu Einbehaltungen müssen, sobald verfügbar, die folgenden Informationen umfassen: a) die Kenndaten der Feuerwaffe oder der Feuerwaffen, einschließlich der Angabe des Herstellers oder der Marke, des Herstellungslandes oder -ortes, der Seriennummer und des Herstellungsjahres, soweit es nicht bereits Teil der Seriennummer ist, und des Modells, sofern möglich, sowie der Mengen; b) die Kategorie oder Kategorien der Feuerwaffe oder der Feuerwaffen nach Anhang I; c) sofern verfügbar, Informationen über die Herstellung, einschließlich der Reaktivierung deaktivierter Feuerwaffen, des Umbaus von Schreckschuss- und Signalwaffen, handgefertigte oder selbst hergestellte Feuerwaffen, durch additive Fertigung hergestellte Feuerwaffen, sowie sonstige Informationen, die von Interesse sind; d) das Ursprungsland; e) das Abgangsland; f) das Bestimmungsland; g) das Beförderungsmittel, gegebenenfalls einschließlich „Container“, „Lastkraftwagen oder Lieferwagen“, „Personenkraftwagen“, „Bus oder Reisebus“, „Zug“, „gewerbliche Luftfahrt“, „allgemeine Luftfahrt“ oder „Postfracht und Pakete“, gegebenenfalls zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen des verwendeten Beförderungsmittels, und Staatszugehörigkeit des Beförderungsunternehmens oder der Person, und h) den Ort und die Art der Beschlagnahme oder Einbehaltung, gegebenenfalls einschließlich „Inland“, „Grenzübergangsstelle“, „Landgrenze“, „Flughafen“ oder „Seehafen“.
(7)Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung hindert die Zollbehörde nicht daran, Artikel 198 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzuwenden. Nimmt die Zollbehörde gemäß einer entsprechenden Entscheidung der zuständigen Behörde die Vernichtung der aufgeführten Waren vor, so sind die Kosten der Vernichtung nach Artikel 198 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu tragen.
(8)Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts das System fest, das für die jährliche Erhebung statistischer Daten über die Beschlagnahme und die Einbehaltung von aufgeführten Waren zu verwenden ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 30 REG_2025_41 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 30 REG_2025_41 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.