Art. 23 – Vereinfachte Ausfuhrgenehmigung

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)In folgenden Fällen kann eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung beantragt werden: a) bei der Wiederausfuhr von aufgeführten Waren innerhalb von 180 Tagen nach deren vorübergehender Verwendung zum Zweck einer Begutachtung, einer Ausstellung oder einer aktiven Veredelung zur Reparatur, sofern die Waren Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und wieder zu dieser Person ausgeführt werden, und sofern der Ausführer in der Wiederausfuhranmeldung die Referenznummer der Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung oder zur aktiven Veredelung angibt; b) bei der Wiederausfuhr von aufgeführten Waren im Falle ihrer vorübergehenden Verwahrung innerhalb der in Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Frist; c) bei der vorübergehenden Ausfuhr von aufgeführten Waren zum Zweck der Begutachtung, der Ausstellung oder der Reparatur, sofern der Ausführer den rechtmäßigen Besitz dieser Waren nachweist.
(2)Ein Antrag auf Erteilung einer vereinfachten Ausfuhrgenehmigung ist unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems zu stellen und muss Folgendes enthalten: a) die Angabe eines der drei in Absatz 1 aufgeführten Gründe; b) den Namen, die Kennnummer, die Anschrift und die Kontaktdaten des Ausführers; c) die Kenndaten aller Feuerwaffen, einschließlich der Angabe des Herstellers oder der Marke, des Herstellungslandes oder -ortes, der Seriennummer und, sofern möglich, des Modells und des Herstellungsjahrs; d) Datum und eindeutige Referenznummer der Genehmigung, Eigentümer oder Besitzer einer Feuerwaffe zu sein, und der Einfuhrgenehmigung des Drittlands oder gegebenenfalls einen Verweis auf die Berechtigung gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 zur Herstellung, zum Erwerb oder zum Besitz von aufgeführten Waren oder zum Handel damit und e) im Falle der Wiederausfuhr von zuvor vorübergehend eingeführten aufgeführten Waren den Verweis auf die Zollanmeldung, mit der die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.
(3)Die zuständige Behörde bearbeitet Anträge auf Erteilung einer vereinfachten Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer Frist von höchstens 20 Werktagen ab dem Tag, an dem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist auf 40 Werktage verlängert werden. Die vereinfachte Ausfuhrgenehmigung wird unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems erteilt.
(4)Dem Antragsteller kann eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Durchfuhrdrittland oder die Durchfuhrdrittländer hat bzw. haben keine Einwände gegen die Durchfuhr nach Artikel 20 Absätze 2 und 4 erhoben; b) die zuständige Behörde hat die Überprüfung nach Artikel 20 Absatz 3 durchgeführt, und c) der Antragsteller hat der zuständigen Behörde die Deaktivierungsbescheinigung nach Artikel 20 Absatz 5 vorgelegt.
(5)Die Gültigkeitsdauer einer nach Absatz 1 Buchstabe c erteilten vereinfachten Ausfuhrgenehmigung darf die Gültigkeitsdauer der von dem Drittland erteilten Einfuhrgenehmigung nicht übersteigen; sie darf ein Jahr nicht übersteigen, wenn das einführende Drittland keine Gültigkeitsdauer angibt oder eine Befreiung vom Erfordernis der Einfuhrgenehmigung vorliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 23 REG_2025_41 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 23 REG_2025_41 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.