Art. 17 – Ermächtigung zum Erlass von Maßnahmen

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Die Kommission ermächtigt die Mitgliedstaaten, Einfuhrbeschränkungen zu erlassen, es sei denn, sie kommt zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen a) einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen würden, wobei es sich bei dem Verstoß nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben; b) nicht mit den Grundsätzen und Zielsetzungen des auswärtigen Handelns der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, wie sie gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Fünften Teils Titel I und II AEUV festgelegt sind, vereinbar wären.
(2)Die Kommission erteilt die Ermächtigung gemäß Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die Kommission trifft ihre Entscheidung innerhalb von 120 Werktagen nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 16. Werden für eine Entscheidung zusätzliche Informationen benötigt, so läuft die Frist von 120 Werktagen ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.
(3)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 2 getroffenen Entscheidungen.
(4)Lehnt die Kommission eine Ermächtigung nach Absatz 1 ab, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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