Art. 44 – Übergangszeitraum

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(1)Bis zum 12. Februar 2029 übermittelt jeder Mitgliedstaat zur Durchführung von Artikel 32 Absatz 1 der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Juli folgende Informationen: a) die Zahl der Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, die er im Vorjahr erteilt hat; b) die Zahl der Verweigerungen von Ausfuhrgenehmigungen im Vorjahr und die Gründe dafür und c) die Zahl der Verstöße und Sanktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung im Vorjahr.
(2)Genehmigungen für die Einfuhr oder die Ausfuhr von aufgeführten Waren, die in den Anwendungsbereich der Artikel 9, 11, 19 und 23 fallen und die vor dem 12. Februar 2029 erteilt worden sind, bleiben für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab diesem Datum gültig.
(3)Genehmigungen für die Einfuhr oder die Ausfuhr von aufgeführten Waren, die vor dem 12. Februar 2029 beantragt worden sind und die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, werden nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt. Diese Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab diesem Datum.
(4)Mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr von aufgeführten Waren nach Artikel 14, die am 11. Februar 2025 in den Mitgliedstaaten gelten, sind der Kommission nach dem in den Artikeln 15, 16 und 17 festgelegten Verfahren mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten teilen dies bis zum 12. August 2028 mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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