ErwGr. 10

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die die Verbringung von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch innerhalb des Hoheitsgebiets der Union regelt. Diese Verordnung gilt nur für die Einfuhr in das Zollgebiet der Union, die Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union und die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union. Daher unterliegen Feuerwaffen, wesentliche Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen sowie deaktivierte Feuerwaffen, die in den zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Union überführt wurden, den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2021/555. Darüber hinaus regelt die vorliegende Verordnung weder das Eigentum an Waffen noch die Erteilung von Genehmigungen für Privatpersonen, Waffenhändler oder Makler. In der Richtlinie (EU) 2021/555 sind Vorschriften für den Erwerb und den Besitz festgelegt, wobei auch die Erteilung von Genehmigungen für Privatpersonen, Waffenhändler und Makler unter diese fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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