ErwGr. 16

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition sollten nur zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wenn sie ordnungsgemäß gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 gekennzeichnet sind. Solange diese Kennzeichnung nicht vorhanden ist, sollten Einführer die Feuerwaffen zu einem anderen Zollverfahren, wie dem Zolllagerverfahren, der aktiven Veredelung oder dem Freizonenverfahren, anmelden und im Rahmen dieser Verfahren der Kennzeichnungspflicht im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften der Union nachkommen, sei es in ihren eigenen Räumlichkeiten oder an anderen zugelassenen Orten, wie nationalen Beschussämtern. Personen, deren Gewerbe in der Herstellung, dem Vertrieb, dem Tausch, dem Verleih, der Reparatur, der Veränderung oder dem Umbau von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten und Munition besteht, sollte es jedoch im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 gestattet sein, die Kennzeichnung von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten und Munition unverzüglich nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorzunehmen, da dies gemäß der besagten Richtlinie zulässig ist und durch diese Richtlinie das Inverkehrbringen von nicht gekennzeichneten Waren verhindert wird. Diese Personen müssen jedoch den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b des VN-Feuerwaffenprotokolls nachkommen, wonach Feuerwaffen mit Einfuhrkennzeichnungen zu versehen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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