Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 werden wie folgt geändert:
1.
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I LISTE DER VARIABLEN Europäische Statistik über Arbeitsunfälle (ESAW) — Variablen der Phasen I und II Variablen Erläuterungen Erstes Bezugsjahr, in dem Daten zu übermitteln sind Unfall-Code Eindeutig zuordenbarer Unfall-Code zur Identifikation jedes einzelnen Eintrags sowie um zu gewährleisten, dass jeder Eintrag einen einzelnen Arbeitsunfall repräsentiert.
Dem gewählten Unfall-Code müssen 4 Stellen für das Jahr vorangestellt sein, in dem der Unfall den zuständigen nationalen Behörden gemeldet wird. 2027 Wirtschaftszweig des Arbeitgebers 4-stellige Ebene der NACE ( *1) 2027 für die NACE-Abschnitte A-T Berufsgruppe des Geschädigten 2-stellige Ebene der ISCO-08 2027 Alter des Geschädigten 2-stellige Zahl 2027 Geschlecht des Geschädigten 1-stelliger Code 2027 Art der Verletzung 3-stellige Fassung der ESAW-Klassifikation für die ‚Art der Verletzung‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 Betroffener Körperteil 2-stellige Fassung der Klassifikation für ‚betroffener Körperteil‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 Geografischer Ort des Unfalls 5-stelliger Code der NUTS-Klassifikation ( *2) 2027 Datum des Unfalls Numerische Variable, die als Jahr-Monat-Tag angegeben wird 2027 Unfallzeitpunkt 2-stellige Variable, die Zeitintervalle in Stunden gemäß der ESAW-Methodik beschreibt fakultativ Unternehmensgröße Kategorien gemäß der ESAW-Methodik fakultativ Staatsangehörigkeit des Geschädigten Kategorien gemäß der ESAW-Methodik fakultativ Beschäftigungsverhältnis des Geschädigten Kategorien gemäß der ESAW-Methodik 2027 Ausfalltage (Schwere der Verletzung) Kategorien gemäß der ESAW-Methodik.
Einen eigenen Code gibt es für dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und für tödliche Arbeitsunfälle. 2027 Gewichtung bei ESAW-Datenerhebung Anzuwenden, wenn ein Mitgliedstaat die Daten über Unfälle mithilfe von Stichproben erhebt und/oder Meldelücken korrigieren will.
Ist beides nicht der Fall, wird als Standardwert 1 verwendet. 2027 Variablen der ESAW-Phase III über Ursachen und Begleitumstände Variablen Erläuterungen Erstes Bezugsjahr, in dem Daten zu übermitteln sind 1.
Arbeitsplatz Kategorien gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3) 2.
Arbeitsumgebung 3-stellige Fassung der Klassifikation für ‚Arbeitsumgebung‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3) 3.
Arbeitsprozess 2-stellige Fassung der Klassifikation für ‚Arbeitsprozesse‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3) 4.
Spezifische Tätigkeit 2-stellige Fassung der Klassifikation für ‚spezifischen Tätigkeiten‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3) 5.
Abweichung 2-stellige Fassung der Klassifikation der ‚Abweichungen‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3) 6.
Kontakt — Art der Verletzung 2-stellige Fassung der Klassifikation für ‚Kontakt — Art der Verletzung‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3) 7.
Gegenstand der spezifischen Tätigkeit 4-stellige Fassung der Klassifikation für ‚Gegenstände‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3) 8.
Gegenstand der Abweichung 4-stellige Fassung der Klassifikation für ‚Gegenstände‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3) 9.
Gegenstand des Kontakts — der Verletzung 4-stellige Fassung der Klassifikation für ‚Gegenstände‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3) Gewichtung für Ursachen und Begleitumstände Anzuwenden, wenn ein Mitgliedstaat eine zusätzliche Stichprobe für die Verschlüsselung der Variablen der ESAW-Phase III über Ursachen und Begleitumstände durchführt.
Ist beides nicht der Fall, wird als Standardwert 1 verwendet 2027
Variablen Erläuterungen Erstes Bezugsjahr, in dem Daten zu übermitteln sind
Unfall-Code Eindeutig zuordenbarer Unfall-Code zur Identifikation jedes einzelnen Eintrags sowie um zu gewährleisten, dass jeder Eintrag einen einzelnen Arbeitsunfall repräsentiert.
Dem gewählten Unfall-Code müssen 4 Stellen für das Jahr vorangestellt sein, in dem der Unfall den zuständigen nationalen Behörden gemeldet wird. 2027
Wirtschaftszweig des Arbeitgebers 4-stellige Ebene der NACE ( *1) 2027 für die NACE-Abschnitte A-T
Berufsgruppe des Geschädigten 2-stellige Ebene der ISCO-08 2027
Alter des Geschädigten 2-stellige Zahl 2027
Geschlecht des Geschädigten 1-stelliger Code 2027
Art der Verletzung 3-stellige Fassung der ESAW-Klassifikation für die ‚Art der Verletzung‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027
Betroffener Körperteil 2-stellige Fassung der Klassifikation für ‚betroffener Körperteil‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027
Geografischer Ort des Unfalls 5-stelliger Code der NUTS-Klassifikation ( *2) 2027
Datum des Unfalls Numerische Variable, die als Jahr-Monat-Tag angegeben wird 2027
Unfallzeitpunkt 2-stellige Variable, die Zeitintervalle in Stunden gemäß der ESAW-Methodik beschreibt fakultativ
Unternehmensgröße Kategorien gemäß der ESAW-Methodik fakultativ
Staatsangehörigkeit des Geschädigten Kategorien gemäß der ESAW-Methodik fakultativ
Beschäftigungsverhältnis des Geschädigten Kategorien gemäß der ESAW-Methodik 2027
Ausfalltage (Schwere der Verletzung) Kategorien gemäß der ESAW-Methodik.
Einen eigenen Code gibt es für dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und für tödliche Arbeitsunfälle. 2027
Gewichtung bei ESAW-Datenerhebung Anzuwenden, wenn ein Mitgliedstaat die Daten über Unfälle mithilfe von Stichproben erhebt und/oder Meldelücken korrigieren will.
Ist beides nicht der Fall, wird als Standardwert 1 verwendet. 2027
Variablen Erläuterungen Erstes Bezugsjahr, in dem Daten zu übermitteln sind
1.
Arbeitsplatz Kategorien gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3)
1.
Arbeitsplatz
2.
Arbeitsumgebung 3-stellige Fassung der Klassifikation für ‚Arbeitsumgebung‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3)
2.
Arbeitsumgebung
3.
Arbeitsprozess 2-stellige Fassung der Klassifikation für ‚Arbeitsprozesse‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3)
3.
Arbeitsprozess
4.
Spezifische Tätigkeit 2-stellige Fassung der Klassifikation für ‚spezifischen Tätigkeiten‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3)
4.
Spezifische Tätigkeit
5.
Abweichung 2-stellige Fassung der Klassifikation der ‚Abweichungen‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3)
5.
Abweichung
6.
Kontakt — Art der Verletzung 2-stellige Fassung der Klassifikation für ‚Kontakt — Art der Verletzung‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3)
6.
Kontakt — Art der Verletzung
7.
Gegenstand der spezifischen Tätigkeit 4-stellige Fassung der Klassifikation für ‚Gegenstände‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3)
7.
Gegenstand der spezifischen Tätigkeit
8.
Gegenstand der Abweichung 4-stellige Fassung der Klassifikation für ‚Gegenstände‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3)
8.
Gegenstand der Abweichung
9.
Gegenstand des Kontakts — der Verletzung 4-stellige Fassung der Klassifikation für ‚Gegenstände‘ gemäß der ESAW-Methodik 2027 ( *3)
9.
Gegenstand des Kontakts — der Verletzung
Gewichtung für Ursachen und Begleitumstände Anzuwenden, wenn ein Mitgliedstaat eine zusätzliche Stichprobe für die Verschlüsselung der Variablen der ESAW-Phase III über Ursachen und Begleitumstände durchführt.
Ist beides nicht der Fall, wird als Standardwert 1 verwendet 2027
2.
In Anhang II Absatz 2 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung: „gemäß NACE (:*4) ( Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (*4)ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).“ "
3.
Anhang III wird wie folgt geändert: a) Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— die erfasste Bevölkerung nach Abschnitten (und gegebenenfalls Abteilungen, Gruppen und Klassen) der NACE ( und Beschäftigungsstatus;*5) ( Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (*5)ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).“ " b) Der siebte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— Anzahl der tödlichen Straßenverkehrsunfälle und tödlichen Wegeunfälle mit jeder Art Transportmittel während der Arbeit von Beschäftigten außerhalb des Abschnitts H der NACE ‚Verkehr und Lagerei‘;“.
a)Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— die erfasste Bevölkerung nach Abschnitten (und gegebenenfalls Abteilungen, Gruppen und Klassen) der NACE ( und Beschäftigungsstatus;*5) ( Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (*5)ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).“ "
„— die erfasste Bevölkerung nach Abschnitten (und gegebenenfalls Abteilungen, Gruppen und Klassen) der NACE ( und Beschäftigungsstatus;*5)
b)Der siebte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— Anzahl der tödlichen Straßenverkehrsunfälle und tödlichen Wegeunfälle mit jeder Art Transportmittel während der Arbeit von Beschäftigten außerhalb des Abschnitts H der NACE ‚Verkehr und Lagerei‘;“.
„— Anzahl der tödlichen Straßenverkehrsunfälle und tödlichen Wegeunfälle mit jeder Art Transportmittel während der Arbeit von Beschäftigten außerhalb des Abschnitts H der NACE ‚Verkehr und Lagerei‘;“.
(*4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).“
(*5) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).“ “
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
(*2) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.
L 154 vom 21.6.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1059/oj).
(*3) Übermittlung von mindestens 3 der 9 Variablen obligatorisch
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.03.2025
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