Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 werden wie folgt geändert:
1.
Anhang I Nummer 1.3 erhält folgende Fassung: „1.3.
Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit (NACE ()*1) ( Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (*1)ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).“ "
„1.3.
Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit (NACE ()*1)
2.
Anhang II wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: i) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Statistiken decken alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis O und Q bis T der Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden ‚NACE‘ () in Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern*2) ( ab.*3) ( Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (*2)ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)." ( Die Erfassung des Abschnitts P der NACE ist fakultativ.
Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ.“ " *3) ii) Nummer 1.3 erhält folgende Fassung: „1.3.
Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit (NACE) Der Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit ist auf der zweistelligen Ebene der NACE (Ebene der Abteilungen) zu codieren.
Die Übermittlungscodes für die verschiedenen Kategorien der NACE werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.“ b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: i) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Definition von Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte sowie leitendes Personal im privaten und öffentlichen Sektor der Wirtschaftszweige der Abschnitte B-O und Q-T der NACE* in Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern (.*4) ( Die Erfassung des Abschnitts P der NACE ist fakultativ.
Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ.“ " *4) ii) in Absatz 3 fünfter Gedankenstrich erhält die Fußnote folgende Fassung: „Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind die von bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Klasse des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern der NACE-Position der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma (NACE-Klasse 78.20) zuzuordnen.“
a)Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: i) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Statistiken decken alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis O und Q bis T der Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden ‚NACE‘ () in Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern*2) ( ab.*3) ( Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (*2)ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)." ( Die Erfassung des Abschnitts P der NACE ist fakultativ.
Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ.“ " *3) ii) Nummer 1.3 erhält folgende Fassung: „1.3.
Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit (NACE) Der Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit ist auf der zweistelligen Ebene der NACE (Ebene der Abteilungen) zu codieren.
Die Übermittlungscodes für die verschiedenen Kategorien der NACE werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.“
i)Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Statistiken decken alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis O und Q bis T der Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden ‚NACE‘ () in Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern*2) ( ab.*3) ( Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (*2)ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)." ( Die Erfassung des Abschnitts P der NACE ist fakultativ.
Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ.“ " *3)
ii)Nummer 1.3 erhält folgende Fassung: „1.3.
Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit (NACE) Der Hauptwirtschaftszweig der örtlichen Einheit ist auf der zweistelligen Ebene der NACE (Ebene der Abteilungen) zu codieren.
Die Übermittlungscodes für die verschiedenen Kategorien der NACE werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.“
b)Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: i) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Definition von Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte sowie leitendes Personal im privaten und öffentlichen Sektor der Wirtschaftszweige der Abschnitte B-O und Q-T der NACE* in Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern (.*4) ( Die Erfassung des Abschnitts P der NACE ist fakultativ.
Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ.“ " *4) ii) in Absatz 3 fünfter Gedankenstrich erhält die Fußnote folgende Fassung: „Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind die von bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Klasse des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern der NACE-Position der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma (NACE-Klasse 78.20) zuzuordnen.“
i)Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Definition von Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte sowie leitendes Personal im privaten und öffentlichen Sektor der Wirtschaftszweige der Abschnitte B-O und Q-T der NACE* in Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern (.*4) ( Die Erfassung des Abschnitts P der NACE ist fakultativ.
Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ.“ " *4)
ii)in Absatz 3 fünfter Gedankenstrich erhält die Fußnote folgende Fassung: „Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind die von bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Klasse des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern der NACE-Position der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma (NACE-Klasse 78.20) zuzuordnen.“
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).“
(*2) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
(*3) Die Erfassung des Abschnitts P der NACE ist fakultativ.
Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ.“
(*4) Die Erfassung des Abschnitts P der NACE ist fakultativ.
Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ.“ “
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.03.2025
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