Anhang II

REG_2025_447 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2150/2002 und (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1726/1999, (EG) Nr. 1916/2000, (EG) Nr. 198/2006, (EG) Nr. 1062/2008 und (EU) Nr. 349/2011 der Kommission hinsichtlich der Verweise auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 werden wie folgt geändert:
1.
Anhang II wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A wird wie folgt geändert: i) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Definition von Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte sowie leitendes Personal im privaten und öffentlichen Sektor der Wirtschaftszweige der Abschnitte B-O und Q-T der NACE ( in Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern*1) (.*2) ( Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (*1)ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)." ( Die Erfassung des Abschnitts P der NACE ist fakultativ.
Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ.“ " *2) ii) in Absatz 3 fünfter Gedankenstrich erhält die Fußnote folgende Fassung: „Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind die von bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Klasse des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern der NACE-Position der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma (NACE-Klasse 78.20) zuzuordnen.“ b) Abschnitt D Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Kosten für die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen sind nicht dem Wirtschaftszweig des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern dem Wirtschaftszweig des sie beschäftigenden Unternehmens zuzurechnen (NACE-Klasse 78.20).“
a)Abschnitt A wird wie folgt geändert: i) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Definition von Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte sowie leitendes Personal im privaten und öffentlichen Sektor der Wirtschaftszweige der Abschnitte B-O und Q-T der NACE ( in Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern*1) (.*2) ( Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (*1)ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)." ( Die Erfassung des Abschnitts P der NACE ist fakultativ.
Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ.“ " *2) ii) in Absatz 3 fünfter Gedankenstrich erhält die Fußnote folgende Fassung: „Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind die von bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Klasse des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern der NACE-Position der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma (NACE-Klasse 78.20) zuzuordnen.“
i)Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Definition von Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte sowie leitendes Personal im privaten und öffentlichen Sektor der Wirtschaftszweige der Abschnitte B-O und Q-T der NACE ( in Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern*1) (.*2) ( Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (*1)ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)." ( Die Erfassung des Abschnitts P der NACE ist fakultativ.
Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ.“ " *2)
ii)in Absatz 3 fünfter Gedankenstrich erhält die Fußnote folgende Fassung: „Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind die von bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Klasse des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern der NACE-Position der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma (NACE-Klasse 78.20) zuzuordnen.“
b)Abschnitt D Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Kosten für die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen sind nicht dem Wirtschaftszweig des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern dem Wirtschaftszweig des sie beschäftigenden Unternehmens zuzurechnen (NACE-Klasse 78.20).“
2.
Anhang III wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Es sind drei Dateien zu liefern, die den Tabellen A, B und C entsprechen: — Tabelle A enthält die nationalen Daten (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE (),*3) — Tabelle B enthält die nationalen Daten nach Größenklassen (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE, für jede Größenklasse), — Tabelle C enthält die regionalen Daten auf der NUTS-1-Ebene (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE, für jede Region).
( Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (*3)ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).“ " b) In Absatz 2 unter der Überschrift „Kennzeichnung eines Datensatzes“ erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: „— die Wirtschaftszweige der NACE,“
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Es sind drei Dateien zu liefern, die den Tabellen A, B und C entsprechen: — Tabelle A enthält die nationalen Daten (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE (),*3) — Tabelle B enthält die nationalen Daten nach Größenklassen (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE, für jede Größenklasse), — Tabelle C enthält die regionalen Daten auf der NUTS-1-Ebene (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE, für jede Region).
( Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (*3)ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).“ "
— Tabelle A enthält die nationalen Daten (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE (),*3)
— Tabelle B enthält die nationalen Daten nach Größenklassen (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE, für jede Größenklasse),
— Tabelle C enthält die regionalen Daten auf der NUTS-1-Ebene (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE, für jede Region).
b)In Absatz 2 unter der Überschrift „Kennzeichnung eines Datensatzes“ erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: „— die Wirtschaftszweige der NACE,“
„— die Wirtschaftszweige der NACE,“
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
(*2) Die Erfassung des Abschnitts P der NACE ist fakultativ.
Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ.“
(*3) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).“ “

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.03.2025

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