Art. 24g

REG_2025_517 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(1)Die Kommission entwickelt, pflegt, hostet und verwaltet auf technischer Ebene ein zentrales elektronisches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (im Folgenden ‚zentrales MIAS‘) für die in Artikel 1 genannten Zwecke.
(2)Jeder Mitgliedstaat entwickelt, pflegt, hostet und verwaltet auf technischer Ebene ein nationales elektronisches System zur automatischen Übermittlung der folgenden Angaben an das zentrale MIAS: a) Informationen, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt; b) Angaben zur Identität, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, und die in Anwendung des Artikels 213 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden, sowie der Zeitpunkt, zu dem diese Nummer zugeteilt wurde und zu dem diesen Personen andere Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern zugeteilt wurden; c) vom Mitgliedstaat zugeteilte und ungültig gewordene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und jeweiliger Zeitpunkt des Ungültigwerdens dieser Nummern; und d) Datum und Uhrzeit der Änderung der Angaben gemäß den Buchstaben a, b und c. Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes entsprechen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Einzelheiten und das Format der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Angaben fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Jeder Mitgliedstaat kann die Angaben gemäß Artikel 24j Buchstaben a bis d vorbehaltlich der in Artikel 24k Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen in dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten nationalen elektronischen System im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften speichern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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