Art. 3 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Juli 2029 gilt

REG_2025_517 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:
1.Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Buchstabe b getätigt bzw. erbracht haben;“.
2.In Buchstabe e erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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