Art. 24l

REG_2025_517 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(1)Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege des zentralen MIAS gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Diese Kosten umfassen die Kosten für die sichere Verbindung zwischen dem zentralen MIAS und den in Artikel 24g Absatz 2 genannten nationalen elektronischen Systemen sowie die Kosten der Dienstleistungen, die für die Ausführung der in Artikel 24j aufgeführten Funktionen erforderlich sind.
(2)Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten und ist verantwortlich für alle Entwicklungen in seinem nationalen elektronischen System nach Artikel 24g Absatz 2, die erforderlich sind, um den Informationsaustausch unter Verwendung des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN) oder eines ähnlichen sicheren Netzes zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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