Art. 5 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Juli 2032 gelten

REG_2025_517 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden gestrichen.
2.Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden Informationen, die nach Artikel 19 im elektronischen System korrigiert oder ergänzt werden müssen, spätestens innerhalb des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem diese Informationen eingeholt wurden, in das elektronische System eingestellt.“
3.Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1a und 2 werden gestrichen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Modalitäten zu den Bedingungen des Absatzes 2a Buchstabe d des vorliegenden Artikels fest, damit der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, den Eurofisc-Verbindungsbeamten, der Zugang zu den Informationen erhält, identifizieren kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
4.Die Artikel 22 und 23 werden gestrichen.
5.Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Dienstleistungen erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 24g Absatz 2 entsprechen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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