Art. 25 – Evaluierung der Fazilität

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

(1)Nach dem 31. Dezember 2027 und bis zum 31. Dezember 2031 führt die Kommission eine unabhängige nachträgliche Evaluierung der Fazilität durch. Bei dieser nachträglichen Evaluierung wird der Beitrag der Union zur Verwirklichung der Ziele der Fazilität bewertet.
(2)Bei der nachträglichen Evaluierung werden die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe festgelegten Grundsätze für bewährte Verfahren herangezogen, um festzustellen, ob die Ziele der Fazilität erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu formulieren.
(3)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Feststellungen und Schlussfolgerungen der nachträglichen Evaluierung zusammen mit ihren Anmerkungen und Folgemaßnahmen. Die nachträgliche Evaluierung kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Vorbereitung künftiger Programme und Maßnahmen und in die Mittelzuweisung ein. Diese nachträgliche Evaluierung und die Folgemaßnahmen werden öffentlich zugänglich gemacht.
(4)Die Kommission bezieht alle maßgeblichen Interessenträger ein, einschließlich Moldaus, der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls auf gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und anderen Partnern unter enger Einbindung Moldaus hinwirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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