Art. 22 – Rolle der internen Systeme Moldaus und der Prüfbehörde

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

(1)In Bezug auf die aus der Fazilität als finanzieller Beistand bereitgestellten Mittel kann sich die Kommission auf die Prüfbehörden stützen, die von Moldau eingerichtet wurden, um die Ausgaben der öffentlichen Hand zu überprüfen. Erforderlichenfalls stützt sich die Kommission auch auf weitere demokratische Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 9.
(2)In der Reformagenda sind in den ersten Umsetzungsjahren Reformen im Zusammenhang mit Verhandlungskapitel 32 (insbesondere Verwaltung der öffentlichen Finanzen und interne Kontrolle sowie Betrugsbekämpfung) sowie mit den Verhandlungskapiteln 23 und 24 (insbesondere hinsichtlich Justiz, Korruption und organisierte Kriminalität) und Verhandlungskapitel 8 (insbesondere Beihilfenkontrolle) Vorrang einzuräumen.
(3)Moldau meldet der Kommission unverzüglich alle Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren, und unterrichtet die Kommission über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Verbindung mit diesen Unregelmäßigkeiten. Solche Meldungen erfolgen auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten.
(4)Die in Absatz 1 Prüfbehörden unterhalten einen regelmäßigen Dialog mit dem Rechnungshof, dem OLAF und gegebenenfalls der EUStA.
(5)Die Kommission kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und eines Dialogs mit den in Absatz 1 genannten Prüfbehörden detaillierte Systemprüfungen der Ausführung des Haushaltsplans Moldaus durchführen und Empfehlungen für Verbesserungen der Systeme abgeben.
(6)Die Kommission kann an Moldau gerichtete Empfehlungen zu allen Fällen annehmen, in denen ihrer Ansicht nach die zuständigen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Haushaltsführung bei den im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben beeinträchtigt haben oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und in allen Fällen, in denen sie Schwachstellen feststellt, die die Konzeption und das Funktionieren des von den Behörden eingerichteten Kontrollsystems beeinträchtigen. Moldau muss diese Empfehlungen umsetzen oder begründen, warum es dies nicht getan hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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