Art. 19 – Bewertung der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen, Einbehaltung und Kürzung von Mitteln, Zahlungsvorschriften

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

(1)Zweimal jährlich reicht Moldau einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Mittelfreigabe spätestens zwei Monate nach der Frist ein, die im Durchführungsbeschluss der Kommission für die Erfüllung der Auszahlungsbedingungen in Bezug auf die in der Reformagenda dargelegten messbaren quantitativen oder qualitativen Schritte vorgesehen ist.
(2)Die Kommission bewertet unverzüglich, ob Moldau die in Artikel 5 genannten Vorbedingungen und die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Grundsätze für die Finanzierung erfüllt und die Auszahlungsbedingungen, die in dem in Artikel 13 genannten Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegt sind, zufriedenstellend erfüllt hat.
Stellt die Kommission fest, dass zuvor von Moldau erfüllte Auszahlungsbedingungen, auf deren Grundlage die Kommission Auszahlungen getätigt hatte, von Moldau nicht mehr erfüllt werden, kürzt sie spätere Auszahlungen um einen entsprechenden Betrag.
Bei dieser Bewertung kann die Kommission sich von Sachverständigen, einschließlich Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, unterstützen lassen.
Betrifft ein Antrag auf Mittelfreigabe oder ein Zahlungsantrag einen Schritt im Zusammenhang mit Verhandlungskapitel 32 gemäß Artikel 22 Absatz 2, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Genehmigung der Mittelfreigabe nur, wenn sie diesen Schritt positiv bewertet.
(3)Kommt die Kommission bei der Bewertung, ob alle geltenden Bedingungen zufriedenstellend erfüllt wurden, zu einem positiven Ergebnis, so unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich, bevor sie einen Beschluss zur Genehmigung der Freigabe von Mitteln entsprechend diesen Bedingungen erlässt.
In Bezug auf diese Beträge entspricht der Beschluss der in Artikel 10 genannten Bedingung.
(4)Kommt die Kommission bei der Bewertung der Erfüllung einer im Zeitplan vorgesehenen Bedingung zu einem negativen Ergebnis, so wird die Freigabe der dieser Bedingung entsprechenden Mittel zurückgestellt.
Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über diese Bewertung.
Der einbehaltene Betrag darf erst freigegeben werden, wenn Moldau in einem nachfolgenden Antrag auf Mittelfreigabe hinreichend belegt hat, dass es die zur zufriedenstellenden Erfüllung der entsprechenden Bedingungen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.
(5)Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Moldau innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten negativen Bewertung gemäß Absatz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, so kürzt die Kommission den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens proportional zu dem Teil, der den einschlägigen Auszahlungsbedingungen entspricht.
Im ersten Jahr der Durchführung beträgt die Frist 24 Monate ab der ersten negativen Bewertung gemäß Absatz 4.
Moldau kann innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Schlussfolgerungen der Kommission Stellung nehmen.
(6)Alle Beträge, die Auszahlungsbedingungen entsprechen, die bis zum 31.
Dezember 2028 nicht erfüllt wurden, stehen Moldau nicht zu; die entsprechenden Mittelbindungen werden aufgehoben bzw. die Beträge werden von dem für die Unterstützung in Darlehensform verfügbaren Betrag abgezogen.
(7)Die Kommission kann den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung kürzen und von Moldau — auch durch Verrechnung — alle zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträge einziehen, den Betrag des an Moldau auszuzahlenden Darlehens kürzen oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens gemäß der Darlehensvereinbarung verlangen, wenn Beträge rechtsgrundlos gezahlt wurden, wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von Moldau nicht behoben wurden, festgestellt wurden oder schwerwiegende Bedenken im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bestehen, wenn qualitative oder quantitative Schritte rückgängig gemacht wurden oder nach der Zahlung festgestellt wird, dass die Schritte nicht in zufriedenstellender Weise durchgeführt wurden, oder wenn eine schwerwiegende Verletzung einer sich aus der Fazilitätsvereinbarung oder aus den Darlehensvereinbarungen ergebenden Verpflichtung vorliegt, auch auf der Grundlage der vom OLAF oder in den Berichten des Rechnungshofs bereitgestellten Informationen.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, bevor sie einen Beschluss über derartige Kürzungen fasst.
(8)Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Haushaltsordnung beginnt die Zahlungsfrist gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung am Tag der Mitteilung des Beschlusses zur Genehmigung der Freigabe von Mitteln an Moldau gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.
(9)Artikel 116 Absatz 5 der Haushaltsordnung findet keine Anwendung auf Zahlungen, die gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 21 der vorliegenden Verordnung als finanzieller Beistand direkt an das Finanzministerium Moldaus geleistet werden.
(10)Die Auszahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Darlehen im Rahmen des vorliegenden Artikels erfolgt nach Maßgabe der im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens veranschlagten Mittel bzw. vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel.
Die Mittel werden in Tranchen ausgezahlt.
Eine Tranche kann in einem oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
(11)Die Beträge werden auf der Grundlage des in Absatz 3 genannten Beschlusses gemäß der Darlehensvereinbarung ausgezahlt.
(12)Eine Unterstützung in Form von Darlehen wird nur ausgezahlt, wenn Moldau einen Zahlungsantrag in der in der Darlehensvereinbarung festgelegten Form und im Einklang mit den Bestimmungen der Fazilitätsvereinbarung vorlegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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