Art. 16 – Dotierung

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

(1)Die Dotierung für die Darlehen wird mit einer Dotierungsquote von 9 % aus der Finanzausstattung des geografischen Programms „Nachbarschaft“ gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/947 gebildet und als Teil der Dotierungen für ähnliche Risiken eingesetzt.
(2)Abweichend von Artikel 214 Absatz 2 letzter Satz der Haushaltsordnung wird die Dotierung schrittweise gebildet und spätestens dann vollständig gebildet, wenn die Darlehen vollständig ausgezahlt wurden.
(3)Die Dotierungsquote wird mindestens alle drei Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Einklang mit dem in Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2021/947 vorgesehenen Verfahren überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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