Art. 18 – Durchführung von Investitionsprojekten im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

(1)Um dank der Hebelwirkung der finanziellen Unterstützung durch die Union zusätzliche Investitionen anzuziehen, werden Investitionen zur Unterstützung der Reformagenda in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen in Form von Investitionsprojekten, die im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform genehmigt werden, durchgeführt.
(2)Nach zufriedenstellender Erfüllung aller geltenden Bedingungen erlässt die Kommission einen Beschluss zur Genehmigung der Mittelfreigabe gemäß Artikel 19 Absatz 3. In diesem Beschluss wird im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 die Höhe der Mittel festgelegt, die in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung der Union für im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform genehmigte Projekte zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Höhe des finanziellen Beistands, der Moldau als Unterstützung in Darlehensform bereitgestellt wird. Darüber hinaus wird in diesem Beschluss entsprechend der in der Fazilitätsvereinbarung nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c vorgesehenen Quote auch festgelegt, welcher Anteil dieser Unterstützung in Darlehensform von Moldau als Kofinanzierung für im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform genehmigte Projekte zur Verfügung zu stellen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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