Art. 21 – Schutz der finanziellen Interessen der Union

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

(1)Bei der Durchführung der Fazilität ergreifen die Kommission und Moldau alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der spezifischen Bedingungen, unter denen die Fazilität eingesetzt wird, der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Vorbedingungen und der in der Fazilitätsvereinbarung festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten sowie die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln. Moldau verpflichtet sich, auf dem Weg zu wirksamen und effizienten Verwaltungs- und Kontrollsystemen voranzukommen und sicherzustellen, dass rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wiedereingezogen werden können.
(2)Die Fazilitätsvereinbarung sieht folgende Verpflichtungen Moldaus vor: a) regelmäßig zu überprüfen, ob die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit den geltenden Vorschriften verwendet wurden, insbesondere in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten, b) Hinweisgeber zu schützen, c) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu beheben sowie um Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, eine Doppelfinanzierung zu erkennen und zu vermeiden und rechtliche Schritte zur Einziehung zweckentfremdeter Mittel einzuleiten, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsprojekten oder -programmen im Rahmen der Reformagenda, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtshilfeersuchen der EUStA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln gegebenenfalls und unverzüglich zu bearbeiten, d) für die Zwecke des Absatzes 1, insbesondere für die Kontrolle der Verwendung der Mittel im Zusammenhang mit der Durchführung von Reformen gemäß der Reformagenda, im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen der Union und den geltenden Datenschutzvorschriften die Erhebung angemessener Daten über Personen und Stellen — einschließlich Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer —, die Mittel für die Durchführung von Maßnahmen der Reformagenda im Rahmen von Kapitel III erhalten, und den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen, e) die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung auszuüben.
(3)Die Fazilitätsvereinbarung sieht auch das Recht der Kommission vor, den Betrag der im Rahmen der Fazilität geleisteten nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung anteilig zu kürzen und von Moldau — auch durch Verrechnung — alle zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträge einzuziehen, den Betrag des an Moldau auszuzahlenden Darlehens zu kürzen oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens gemäß der Darlehensvereinbarung zu verlangen, wenn Beträge rechtsgrundlos gezahlt wurden, wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von Moldau nicht behoben wurden, festgestellt wurden oder schwerwiegende Bedenken im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bestehen, wenn die Kommission nach der Zahlung feststellt, dass Schritte nicht in zufriedenstellender Weise durchgeführt wurden, oder wenn eine schwerwiegende Verletzung einer sich aus der Fazilitätsvereinbarung oder der Darlehensvereinbarung ergebenden Verpflichtung vorliegt. Bei der Entscheidung über den Betrag der Einziehung oder Kürzung bzw. den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag achtet die Kommission auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere der Unregelmäßigkeit, des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Verletzung einer Verpflichtung. Moldau erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen oder die vorzeitige Rückzahlung verlangt wird.
(4)Personen und Stellen, die Mittel im Rahmen der Fazilität ausführen, müssen der Kommission und dem OLAF unverzüglich alle mutmaßlichen Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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