Art. 17 – Vorfinanzierungen

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

(1)Nach Vorlage der Reformagenda bei der Kommission kann Moldau die Freigabe einer Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 18 % des im Rahmen der Fazilität gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Gesamtbetrags — nach Abzug der ergänzenden Unterstützung, einschließlich der Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und der technischen Hilfe, sowie der Dotierung für Darlehen — beantragen.
(2)Die Kommission kann die beantragte Vorfinanzierung nach Erlass ihres in Artikel 13 genannten Durchführungsbeschlusses und nach Inkrafttreten der Fazilitätsvereinbarung bzw. Darlehensvereinbarung freigeben. Die Mittel werden gemäß Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 und unter der Voraussetzung freigegeben, dass die in Artikel 5 genannten Vorbedingungen erfüllt sind.
(3)Die Kommission entscheidet über den Zeitrahmen für die Auszahlung der Vorfinanzierung, die in einer oder mehreren Tranchen erfolgen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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