Art. 14 – Änderungen der Reformagenda

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

(1)Ist eine Reformagenda einschließlich der einschlägigen Auszahlungsbedingungen für Moldau aufgrund objektiver Umstände in Teilen oder in Gänze nicht mehr umsetzbar, so kann Moldau eine geänderte Reformagenda vorschlagen. In diesem Fall kann Moldau bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Änderung ihres in Artikel 13 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses stellen.
(2)Die Kommission kann den Durchführungsbeschluss im Wege des in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens ändern, insbesondere um Änderungen der verfügbaren Mittelausstattungen im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 19 zu berücksichtigen.
(3)Ist die Kommission der Auffassung, dass die von Moldau angeführten Gründe eine Änderung seiner Reformagenda rechtfertigen, so bewertet sie die geänderte Reformagenda gemäß Artikel 12 und kann den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss unverzüglich im Wege des in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens ändern.
(4)In einer Änderung kann die Kommission für die Auszahlungsbedingungen Zeitleisten akzeptieren, die bis 31. Dezember 2028 reichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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