Art. 11 – Inhalt der Reformagenda

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

(1)Die Reformagenda muss insbesondere die folgenden Elemente enthalten, die hinreichend zu begründen und zu erläutern sind: a) Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen in kohärenter, umfassender und hinreichend ausgewogener Weise Rechnung tragen, einschließlich Strukturreformen, Investitionen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung der in Artikel 5 genannten Vorbedingungen, b) eine Erläuterung, inwiefern die Maßnahmen mit den in Artikel 4 genannten allgemeinen Grundsätzen sowie mit den Anforderungen gemäß Artikel 9 im Einklang stehen, c) eine Erläuterung, inwiefern die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Korruptionsbekämpfung, durch die Maßnahmen weiter gestärkt werden sollen, d) eine indikative Liste der Investitionsprojekte und -programme, die im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform erörtert und gebilligt werden sollen, einschließlich des jeweiligen Gesamtinvestitionsvolumens und der für die Durchführung vorgesehenen Fristen, e) eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zu den Klima- und Umweltzielen beitragen sollen und ob sie mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vereinbar sind, f) eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zum digitalen Wandel beitragen sollen, g) eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zu den Zielen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie zu den beschäftigungs- und sozialpolitischen Zielen beitragen sollen, h) eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sowie zur Förderung der Rechte von Frauen und Mädchen beitragen sollen, i) einen indikativen Zeitplan für die Reformen und Investitionen sowie die geplanten Auszahlungsbedingungen für die Mittelfreigabe, formuliert als messbare qualitative oder quantitative Schritte, die bis zum 31. Dezember 2027 umgesetzt werden sollen, j) eine Erläuterung, inwiefern die Maßnahmen zu einer schrittweisen und kontinuierlichen Angleichung an die GASP beitragen sollen, einschließlich restriktiver Maßnahmen der Union, k) eine Erläuterung, inwiefern die Maßnahmen zu Kapazitätsaufbau führen und in das Verwaltungspersonal Moldaus investieren sollen; l) die Vorkehrungen für die wirksame Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung der Reformagenda durch Moldau, einschließlich der vorgeschlagenen messbaren qualitativen und quantitativen Schritte und der in Absatz 2 genannten einschlägigen Indikatoren, m) eine Erläuterung des Systems Moldaus zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption — auch der Korruption auf hoher Ebene — und Interessenkonflikten sowie zur Durchsetzung der Vorschriften über die Beihilfenkontrolle sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung bestehender Unzulänglichkeiten in den ersten Jahren der Umsetzung der Reformagenda, n) für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, für die Umsetzung der Reformagenda eine Zusammenfassung der durchgeführten Konsultation des moldauischen Parlaments, lokaler Behörden, im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen Moldaus, und einschlägiger Interessensträger, einschließlich der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, und eine Erläuterung, wie deren Beiträge in die Reformagenda einfließen, o) einen Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan zur Reformagenda für die lokalen Zielgruppen Moldaus, p) sonstige sachdienliche Informationen.
(2)Die Reformagenda muss ergebnisorientiert sein und Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele enthalten. Diese Indikatoren stützen sich, soweit angemessen und relevant, auf international vereinbarte Indikatoren und auf die in Bezug auf die Strategien Moldaus bereits vorhandenen Indikatoren. Die Indikatoren müssen zudem mit den zentralen Leistungsindikatoren des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Genehmigung der Reformagenden für den Westbalkan im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1449 und des EFSD+-Rahmens für die Ergebnismessung möglichst kohärent sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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