(1)Zur Durchführung der Fazilität schließt die Kommission mit Moldau eine Fazilitätsvereinbarung, in der die Verpflichtungen und die Auszahlungsbedingungen für die Auszahlung von Mitteln festgelegt werden.
(2)Die Fazilitätsvereinbarung wird durch eine Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 15 ergänzt, in der besondere Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung von Finanzierungen in Form eines Darlehens festgelegt werden. Die Fazilitätsvereinbarung, einschließlich aller damit zusammenhängenden Unterlagen, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig und unverzüglich zur Verfügung gestellt.
(3)Die Mittel werden Moldau erst nach Inkrafttreten der Fazilitätsvereinbarung und der Darlehensvereinbarung gewährt.
(4)Durch die mit Moldau geschlossene Fazilitätsvereinbarung und Darlehensvereinbarung wird sichergestellt, dass die in Artikel 129 der Haushaltsordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.
(5)Die Fazilitätsvereinbarung enthält die erforderlichen detaillierten Bestimmungen in Bezug auf a) die Verpflichtung Moldaus, entscheidende Fortschritte bei der Schaffung eines soliden Rechtsrahmens für die Betrugsbekämpfung zu erzielen, effizientere und wirksamere Kontrollsysteme einzurichten, einschließlich geeigneter Mechanismen für den Schutz von Hinweisgebern sowie geeigneter Mechanismen und Maßnahmen zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten, sowie die Bekämpfung von Geldwäsche, organisierter Kriminalität, der missbräuchlichen Verwendung öffentlicher Mittel, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie von sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln zu verstärken, b) die Regeln für die Freigabe, Einbehaltung und Kürzung von Mitteln gemäß Artikel 19, c) die Verpflichtung Moldaus, einen Teil des Gesamtdarlehensbetrags für Investitionsprojekte bereitzustellen, die im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform gemäß Artikel 6 Absatz 4 genehmigt wurden, und diesbezügliche detaillierte Vorschriften, d) die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung sowie Systemprüfungen, Untersuchungen, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und Zusammenarbeit, e) die Regeln für die Berichterstattung an die Kommission zur Frage, ob und wie die in Artikel 10 genannten Auszahlungsbedingungen erfüllt sind, f) die Vorschriften über Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 27 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/947, g) die Maßnahmen zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie die Verpflichtung für Personen und Stellen, die Unionsmittel im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausführen, die Kommission, das OLAF und gegebenenfalls die EUStA unverzüglich über mutmaßliche oder tatsächliche Fälle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel auswirken, sowie über das einschlägige Vorgehen zu unterrichten, h) die in den Artikeln 21 und 22 genannten Verpflichtungen, einschließlich der genauen Regeln und eines Zeitrahmens für die Erhebung von Daten durch Moldau und den Zugang dazu für die Kommission, das OLAF, den Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA, i) ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass Anträge auf Auszahlung der Unterstützung in Darlehensform gemäß Artikel 6 Absatz 1 innerhalb des verfügbaren Darlehensbetrags bleiben, j) das Recht der Kommission, im Falle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption oder Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von Moldau nicht behoben wurden, bei Rückgängigmachung qualitativer oder quantitativer Schritte oder bei einer schwerwiegenden Verletzung einer in der Fazilitätsvereinbarung vorgesehenen Verpflichtung die im Rahmen der Fazilität geleistete Unterstützung anteilig zu kürzen und alle zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen unter Artikel 6 Absatz 1 fallenden Beträge einzuziehen oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen, k) die Regeln und Verfahren für die Berichterstattung durch Moldau zwecks Überwachung der Durchführung der Fazilität und Bewertung der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele, l) die Verpflichtung Moldaus, der Kommission die in Artikel 20 genannten Daten auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025
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