Art. 5 – Vorbedingungen für die Unterstützung durch die Union

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

(1)Vorbedingung für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität ist, dass Moldau sich zu funktionierenden demokratischen Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, freier und fairer Wahlen, freier, unabhängiger und pluralistischer Medien, einer unabhängigen Justiz und der Rechtsstaatlichkeit, bekennt und sich daran hält, und die Achtung aller Menschenrechtsverpflichtungen, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, garantiert.
(2)Die Kommission überwacht, ob die in Absatz 1 genannten Vorbedingungen erfüllt sind, bevor Mittel, einschließlich Vorfinanzierungen, aus der Fazilität an Moldau freigegeben werden, und zwar während der gesamten Laufzeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung und unter gebührender Berücksichtigung des erweiterungspolitischen Rahmens. Bei der Überwachung berücksichtigt die Kommission auch die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie dem Europarat und seiner Venedig-Kommission oder dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE).
(3)Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass einzelne Vorbedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss hierzu, und hält insbesondere die freizugebenden Mittel gemäß Artikel 19 ein, unabhängig davon, ob die in Artikel 10 genannten Auszahlungsbedingungen erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihren Beschluss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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