Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Fazilitätsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen der Kommission und Moldau, in der die Grundsätze für die finanzielle Zusammenarbeit zwischen Moldau und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgelegt sind; diese Vereinbarung stellt eine Finanzierungsvereinbarung im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 der Haushaltsordnung dar;
2.„erweiterungspolitischer Rahmen“ den allgemeinen politischen Rahmen für die Durchführung dieser Verordnung, wie er vom Europäischen Rat und dem Rat festgelegt wurde, und umfasst die überarbeitete Verfahrensweise bei der Erweiterung, Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu Moldau begründen, gegebenenfalls die Verhandlungsrahmen für die Beitrittsverhandlungen mit den Kandidatenländern sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments, einschlägige Mitteilungen der Kommission, gegebenenfalls auch zur Rechtsstaatlichkeit, und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik;
3.„Darlehensvereinbarung“ die Vereinbarung zwischen der Union und Moldau, in der die Bedingungen für die Unterstützung in Darlehensform im Rahmen der Fazilität festgelegt sind;
4.„Reformagenda“ eine umfassende, kohärente und priorisierte Kombination gezielter Reformen und vorrangiger Investitionsbereiche in Moldau, einschließlich Auszahlungsbedingungen, die zufriedenstellenden Fortschritten oder dem Abschluss der Maßnahmen in diesem Zusammenhang entsprechen, sowie eines indikativen Zeitplans für ihre Durchführung;
5.„Maßnahmen“ Reformen und Investitionen im Rahmen der Reformagenda gemäß Kapitel III;
6.„Auszahlungsbedingungen“ die Bedingungen für die Freigabe von Mitteln, formuliert als beobachtbare und messbare qualitative oder quantitative Schritte, die Moldau im Rahmen der Reformagenda nach Kapitel III unternehmen muss;
7.„Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung, die von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzinstitutionen, einschließlich Exportkreditagenturen, oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren bereitgestellt werden, kombinieren;
8.„Endempfänger“ eine Person oder Stelle, die Mittel aus der Fazilität erhält; für den Teil der Mittel, die als finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt werden, bezeichnet Endempfänger die Staatskasse Moldaus; für den Teil der Mittel, die über die Nachbarschaftsinvestitionsplattform bereitgestellt werden, bezeichnet Endempfänger den Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, der das Investitionsvorhaben durchführt;
9.„Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ die Vermeidung der Unterstützung oder Durchführung von Wirtschaftstätigkeiten, durch die ein Umweltziel gegebenenfalls im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlament und des Rates (13) erheblich beeinträchtigt wird;
10.„Nachbarschaftsinvestitionsplattform“ eine der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten regionalen Investitionsplattformen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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