Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

(1)Mit dieser Verordnung wird die Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau (Moldau) für den Zeitraum 2025-2027 (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet.
(2)Die Fazilität dient der Unterstützung Moldaus bei der Durchführung von Unions-bezogenen Reformen, insbesondere von inklusiven und nachhaltigen sozioökonomischen Reformen und Reformen bezüglich der wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, die mit den Werten der Union im Einklang stehen, und bei Investitionen zur Umsetzung der moldauischen Reformagenda.
(3)Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Durchführung der Fazilität die Verordnung (EU) 2021/947.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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