(1)Die Fazilität wird mit Mitteln aus dem Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ in Höhe von 520 Mio. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung und mit Darlehen in Höhe von bis zu 1,5 Mrd. EUR unterstützt. Die Darlehen fallen nicht unter den in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Betrag im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen.
(2)Die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 wird aus der Finanzausstattung des geografischen Programms „Nachbarschaft“ gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert. Darunter fallen die Dotierung für Darlehen in Höhe von 135 Mio. EUR, die Unterstützung der Union für im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform genehmigte Projekte gemäß Artikel 18 Absatz 2 und ergänzende Unterstützung, einschließlich Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und technischer Hilfe. Diese Mittel werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/947 ausgeführt. Beschlüsse über die Freigabe von Mitteln zur Unterstützung in Form von Darlehen gemäß Artikel 19 Absatz 3 werden im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2029 erlassen.
(3)Die Freigabe der Unionsunterstützung wird von der Kommission im Einklang mit den in der Reformagenda genannten wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Reformen verwaltet. Alle Mittel mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten ergänzenden Unterstützung und der in Absatz 6 genannten Mittel werden in halbjährlichen Tranchen bereitgestellt, sofern die erforderlichen Reformen innerhalb der in der Reformagenda und im Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegten Fristen abgeschlossen wurden.
(4)Mindestens 25 % der für Moldau freigegebenen Darlehen müssen von Moldau für Investitionsprojekte zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform, einer der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten regionalen Investitionsplattformen, genehmigt wurden. In der Fazilitätsvereinbarung werden diese Verpflichtung sowie ihre Durchführungsbestimmungen und -grundsätze im Einzelnen festgelegt. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so führt dies zur Aussetzung weiterer Maßnahmen im Rahmen der Fazilität und zur Einziehung der genannten Beträge von Moldau gemäß Artikel 19 dieser Verordnung.
(5)Die ergänzende Unterstützung entspricht mindestens 20 % der gesamten nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 2.
(6)Ein Betrag von bis zu 1 % der nicht rückzahlbaren Unterstützung gemäß Absatz 2 kann für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität verwendet werden, etwa für vorbereitende Maßnahmen, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die für die Verwaltung der Fazilität und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Schulungen, Konsultationen mit den Behörden Moldaus, Konferenzen, die Konsultation von lokalen Behörden, im Einklang mit Moldaus nationalem Rechtsrahmen, und einschlägiger Interessenträgern, einschließlich Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich inklusiver Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in Bezug zu den Zielen der Fazilität stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben in den zentralen Dienststellen und der Delegation der Union für die administrative Hilfe und Koordinierungshilfe, die für die Fazilität benötigt wird. Die Ausgaben können ferner die Kosten von Tätigkeiten zur Förderung der Transparenz und anderer Tätigkeiten wie die Qualitätskontrolle und Überwachung von Projekten oder Programmen vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Sachverständige für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.
(7)Um die internationale Unterstützung zu maximieren, können Geber über externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zur Durchführung der Fazilität beitragen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025
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