(1)Abweichend von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/947 steht die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen für im Rahmen der Fazilität finanzierte Maßnahmen internationalen und regionalen Organisationen offen sowie allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige folgender Länder sind, bzw. juristischen Personen, die in folgenden Ländern tatsächlich niedergelassen sind: a) Mitgliedstaaten, Moldau, Kandidatenländer und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, b) Länder, die im Verhältnis zur Größe ihrer Volkswirtschaft eine mit der Union vergleichbare Unterstützung für Moldau leisten und mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe in Moldau vereinbart hat.
(2)Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte gegenseitige Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Stellen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Fazilität förderfähig sind, Zugang unter den gleichen Bedingungen gewährt. Die Kommission beschließt nach Anhörung Moldaus über den gegenseitigen Zugang.
(3)Alle im Rahmen der Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien müssen ihren Ursprung in einem der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Länder haben, es sei denn, diese Lieferungen und Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden. Darüber hinaus gelten die in Absatz 6 vorgesehenen Beschränkungen.
(4)Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit gemäß diesem Artikel gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, es sei denn, die Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit beruhen auf den in Absatz 6 genannten Regeln.
(5)Im Falle von Maßnahmen, die gemeinsam mit einer Stelle kofinanziert oder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Stellen durchgeführt werden, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des vorliegenden Artikels ebenfalls die Bestimmungen für diese Stellen, gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Beschränkungen, die in den mit diesen Stellen unterzeichneten Finanzierungsvereinbarungen und Vertragsunterlagen gebührend berücksichtigt werden.
(6)Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit und die Bestimmungen über den Ursprung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Lieferungen und Materialien sowie die Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit der in Absatz 4 genannten natürlichen Personen können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der an den Gewährungsverfahren beteiligten Rechtsträger sowie hinsichtlich des geografischen Ursprungs von Lieferungen und Materialien beschränkt werden, wenn a) diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art oder Ziele der Tätigkeit oder des spezifischen Gewährungsverfahrens notwendig sind oder für die wirksame Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, b) die Maßnahme oder das spezifische Gewährungsverfahren die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union, der Mitgliedstaaten oder Moldaus, einschließlich der Sicherheit, der Resilienz und des Schutzes der Integrität der digitalen Infrastruktur (einschließlich der 5G-Netzinfrastruktur), der Kommunikations- und Informationssysteme und der damit verbundenen Lieferketten.
(7)Bieter und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.
(8)Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union, die gemäß Artikel 29 EUV und Artikel 215 AEUV erlassen werden, werden juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt noch dürfen sie ihnen zugutekommen. Diese Personen und Einrichtungen sowie Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, werden von der Fazilität weder unmittelbar noch mittelbar unterstützt, auch nicht als indirekte Eigentümer, Unterauftragnehmer in der Lieferkette oder Endbegünstigte.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025
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