(1)Die Fazilität bietet Anreize für die Umsetzung der Reformagenda, indem für die Freigabe der Mittel Auszahlungsbedingungen festgelegt werden. Diese Auszahlungsbedingungen gelten für unter Artikel 6 Absatz 1 fallende Mittel, mit Ausnahme der ergänzenden Unterstützung, einschließlich der Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und der technischen Hilfe. Diese Auszahlungsbedingungen werden als messbare qualitative oder quantitative Schritte formuliert. Diese Schritte spiegeln die Fortschritte bei bestimmten sozioökonomischen Reformen und bei den wesentlichen Elementen des Erweiterungsprozesses wider und sind im Einklang mit dem erweiterungspolitischen Rahmen an die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele der Fazilität gekoppelt.
(2)Bei Erfüllung der in Absatz 1 genannten Auszahlungsbedingungen werden die Mittel je nach Umsetzungsstand vollständig oder teilweise freigegeben.
(3)Makrofinanzielle Stabilität, solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Transparenz und Überwachung des Haushalts sind allgemeine Auszahlungsbedingungen, die vor der Freigabe von Mitteln stets erfüllt sein müssen. Mit den Mitteln im Rahmen der Fazilität dürfen keine Tätigkeiten oder Maßnahmen unterstützt werden, die die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit Moldaus untergraben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025
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