ErwGr. 17

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

Mit der Fazilität sollten die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit gefördert werden, und zwar unter Achtung der Zusätzlichkeit und des ergänzenden Charakters in Bezug auf die im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union geleistete Unterstützung sowie unter Vermeidung von Überschneidungen und Sicherstellung von Synergieeffekten zwischen der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung und sonstiger Formen von Hilfe, einschließlich integrierter Finanzpakete, die sowohl Exporte als auch Entwicklungsmittel umfassen und von der Union, den Mitgliedstaaten, Drittländern, multilateralen und regionalen Organisationen und Stellen geleistet werden. Die anhaltende Beteiligung Moldaus an anderen Finanzierungsprogrammen der Union ist von wesentlicher Bedeutung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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