ErwGr. 17

REG_2025_581 · zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cycloxydim, Dichlorprop-P, Flupyradifuron, Methylnonylketon, Pflanzenölen/Citronellöl, Kaliumsorbat und Kaliumphosphonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Genehmigung für Methylnonylketon lief am 26. Mai 2017 aus (8). Die Genehmigung für Methylnonylketon wurde widerrufen, da die geforderten bestätigenden Daten, die nicht im Zusammenhang mit Rückständen oder ernährungsbedingter Exposition standen, nicht vorgelegt wurden. Allerdings wurde kein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher festgestellt. Zudem kommt der Wirkstoff in Lebensmitteln natürlicherweise vor, und es ist ein zugelassener Aromastoff, der in allen Arten von aromatisierten Lebensmitteln verwendet werden darf. Daher ist es angezeigt, diesen Wirkstoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu belassen und die Fußnote, in der auf seine vorläufige Aufnahme verwiesen wird, zu streichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.03.2025

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