ErwGr. 17

REG_2025_660 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) in Wurfscheiben aus Ton

Die Kommission ist der Ansicht, dass für die 18 Indikator-PAK ein Konzentrationsgrenzwert von 0,005 % der Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton gelten sollte, da durch diesen Konzentrationsgrenzwert etwa 99 % der PAK-Emissionen im Vergleich zum Ausgangswert vermieden werden und es ermöglicht wird, genügend alternative Bindemittel zur Verfügung zu stellen, und da viele Hersteller von Wurfscheiben bereits Wurfscheiben aus Ton herstellen, die dem vorgeschlagenen Grenzwert im Einklang mit den geltenden internationalen Regeln für das Sportschießen entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.04.2025

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