ErwGr. 18

REG_2025_660 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) in Wurfscheiben aus Ton

Die Kommission ist der Auffassung, dass allen Beteiligten ausreichend Zeit eingeräumt werden sollte, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie z. B. die Neuverhandlung von Lieferverträgen und die Veräußerung bestehender Vorräte, um der vorgeschlagenen Beschränkung nachzukommen. Die Kommission hält dies für besonders wichtig, da diese Maßnahme nicht nur das Inverkehrbringen der 18 PAK in Wurfscheiben aus Ton, wie ursprünglich im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagen, beschränkt, sondern auch ihre Verwendung in Wurfscheiben aus Ton. Die Anwendung dieser Beschränkung sollte daher um 12 Monate ohne vorläufigen Konzentrationsgrenzwert verschoben werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Übergangszeitraum auch erforderlich ist, um Unterbrechungen der Lieferkette aufgrund der begrenzten kurzfristigen Verfügbarkeit von zwei Arten alternativer Bindemittel zu vermeiden, die für Wurfscheiben aus Ton verwendet werden und die Einhaltung des Konzentrationsgrenzwerts von 0,005 % der Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton (Ökoharze und natürliche Harze) ermöglichen, da gegenüber einem der größten Hersteller dieser alternativen Bindemittel Handelsbeschränkungen bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.04.2025

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