ErwGr. 5

REG_2025_666 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) und des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich Spezifikationen für Cellulose (E 460), Methylcellulose (E 461), Ethylcellulose (E 462), Hydroxypropylcellulose (E 463), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464), Ethylmethylcellulose (E 465), Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466), vernetzte Carboxymethylcellulose, modifizierter Cellulosegummi (E 468) und enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose (E 469)

Am 16. Januar 2018 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung der Cellulosen E 460(i), E 460(ii), E 461, E 462, E 463, E 464, E 465, E 466, E 468 und E 469 als Lebensmittelzusatzstoffe (4) vor. Was die Verwendung von Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) in diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und besondere Säuglingsanfangsnahrung (Lebensmittelkategorie 13.1.5.1) und in diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (Lebensmittelkategorie 13.1.5.2) betrifft, so kam die Behörde zu dem Schluss, dass mit den vorliegenden Daten nicht angemessen beurteilt werden kann, ob die Verwendung in Lebensmitteln dieser Kategorien sicher ist. In Bezug auf die sonstigen Verwendungen von Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) und die Verwendungen der anderen neubewerteten Lebensmittelzusatzstoffe zog die Behörde den Schluss, dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis erforderlich ist und keine Sicherheitsbedenken gegen die gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen bestehen. Allerdings empfahl die Behörde, die Höchstmengen für toxische Elemente (Arsen, Blei, Quecksilber und Cadmium) in den in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten Spezifikationen für diese Lebensmittelzusatzstoffe zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass die betreffenden Lebensmittelzusatzstoffe keine wesentliche Quelle der lebensmittelbedingten Exposition gegenüber den genannten toxischen Elementen darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.04.2025

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